Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung
Leitsatz (NV)
Ein Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung muß, selbst wenn er bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage zulässig sein sollte, im Interesse der Rechtssicherheit klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 145, BStBl II 1992, 425). Erklärungen, die nicht klar und eindeutig auf einen Widerruf abzielen, genügen nicht.
Normenkette
FGO §§ 90, 116 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 128 Abs. 2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger übernahm ab ... für die in ... ansässige ... Limited, die Dienstleistungen durch Beratung der Führungsgremien großer Unternehmen oder von Einzelpersonen in Sicherheitsfragen erbringt, die Repräsentanz für den deutschsprachigen EG-Raum; dem Kläger oblag es, qualifizierte Rahmenbedingungen zur Erbringung dieser Dienstleistungen zu erarbeiten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erfaßte die Einkünfte des Klägers aus einer Beratungstätigkeit bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger machten mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage geltend, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr und durch ein Selbststudium umfassende Kenntnisse im Bereich der Betriebswirtschaft erworben und einen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) ausgeübt. Sie verzichteten bereits mit der Klagebegründung auf mündliche Verhandlung und teilten im Anschluß an die Klageerwiderung des FA mit Schriftsatz vom 29. März 1993 -- unter Hinweis auf die dem Kläger gegenüber der Auftraggeberin obliegende Verschwiegenheitspflicht -- mit, soweit für die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers "ein Musterbeispiel zur Klärung beitragen sollte", könne "dies ausschließlich im Wege der mündlichen Verhandlung ohne Nennung von Namen geschehen".
Der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) wies die Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 1993 darauf hin, daß die bisher vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung und die Nennung von Musterbeispielen in der mündlichen Verhandlung nicht ausreiche. Es sei unerläßlich, daß in nachprüfbarer Weise dargelegt werde, welche Arbeiten für welche Kunden gegen welches Honorar ausgeführt worden seien; um Vorlage der Unterlagen werde bis zum 20. Juli 1993 gebeten.
Der Berichterstatter setzte den Klägern mit Schreiben vom 26. Juli 1993 gemäß § 79 b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist für die Erledigung der Verfügung vom 15. Juni 1993 bis zum 30. August 1993.
Die Kläger teilten mit Schriftsatz vom 30. August 1993, der am selben Tage beim FG einging, mit, der Kläger sei "durchaus bereit, in einer nichtöffentlichen Sitzung, ohne Protokollierung von Namen der Kunden, die angeforderten Offenlegungen darzustellen".
Das FG wies die Klage, nachdem das FA mit Schreiben vom 7. September 1993 auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu.
Mit ihrer auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gestützten Revision rügen die Kläger, daß das FG-Urteil unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Sie hätten den Verzicht auf mündliche Verhandlung wirksam widerrufen und seien deshalb i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO "nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Ohne vorherige Zulassung durch das FG oder den BFH ist die Revision daher nur zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden. Ein solcher Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen -- ihre Richtigkeit unterstellt -- einen der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängel ergeben (Senatsbeschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).
a) Der Vortrag der Kläger ergibt nicht schlüssig einen Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn das FG unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet (z. B. Urteil vom 2. Dezember 1992 II R 112/91, BFHE 169, 311, BStBl II 1993, 194 unter II.1. m. w. N.). Die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen indes diese Rüge nicht.
Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann im Interesse einer eindeutigen und klaren prozeßrechtlichen Lage grundsätzlich nicht frei widerrufen werden (zuletzt BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 145, BStBl II 1992, 425 m. w. N.). Dies gilt auch, wenn -- wie im Streitfall -- das Einverständnis des anderen Beteiligten noch nicht vorliegt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1970 III R 122/66, BFHE 101, 49, BStBl II 1971, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 90 Rdnr. 13; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 90 FGO Rdnr. 3 b; a. A. Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 7858 m. w. N.).
Der Senat kann offenlassen, ob der Verzicht -- wie im Zivilprozeß nach dem durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 neugefaßten § 128 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), BGBl I 1976, 3281, 3282 -- ausnahmsweise bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerrufen werden kann (verneinend: BFH-Urteile vom 4. April 1974 V R 161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532; vom 30. April 1985 VIII R 29/84, BFH/NV 1986, 33; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a.a.O., Tz. 7859 m. w. N.; zweifelnd: BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 62/89, BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744; bejahend: BFH-Urteil vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353 unter 4; Gräber/Koch, a.a.O., § 90 Rdnr. 14 m. w. N.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 90 FGO Rdnr. 3 b); denn im Streitfall haben die Kläger den Verzicht nicht widerrufen.
Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufserklärung ergeben sich aus ihrem Wesen als einseitig verfahrensgestaltende Prozeßhandlung. Ebenso wie der Verzicht auf mündliche Verhandlung im Interesse der Rechtssicherheit klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muß (BFH-Urteil in BFHE 166, 145, BStBl II 1992, 425 m. w. N.), ist auch ein Widerruf der Verzichtserklärung an derartige Voraussetzungen gebunden; ein "Widerruf" durch schlüssiges Verhalten genügt demnach nicht (BFH-Urteil in BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744 unter 2. b bb). Der BFH hat zwar wiederholt dem Verzicht auf mündliche Verhandlung nachfolgende Erklärungen eines Beteiligten, es werde mündliche Verhandlung (z. B. Urteile in BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532, 533; vom 5. September 1989 VII R 62/87, BFH/NV 1990, 348 unter 4.) bzw. der Erlaß eines Vorbescheids (z. B. Urteil vom 9. Dezember 1987 V R 134/84, BFH/NV 1988, 812) beantragt, als Widerruf gedeutet. Im Streitfall haben die Kläger eine solche Erklärung nicht abgegeben. Die bloße Erklärung, der Kläger sei bereit, in einer nichtöffentlichen Sitzung seine Tätigkeit betreffende Einzelheiten zu schildern, zielte nicht klar und eindeutig auf einen Widerruf ab; denn sie enthielt nicht einmal einen Hinweis auf eine wesentliche Änderung der Prozeßlage. Da das FG an den Verzicht ohnehin nicht gebunden ist und eine mündliche Verhandlung sogar anberaumen muß, wenn sonst das Recht auf Gehör eines der Beteiligten verletzt würde (BFH-Beschluß vom 8. Oktober 1991 VII B 186/91, BFH/NV 1992, 358; Gräber/Koch, a.a.O., § 90 Rdnr. 17), kann die Erklärung als Anregung gedeutet werden, ungeachtet des für die Kläger bindenden Verzichts, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
b) Es kann auch offenbleiben, ob das FG gleichwohl verpflichtet war, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hierauf könnten die Kläger nur die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) stützen, die die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO nicht eröffnen.
Fundstellen
Haufe-Index 420012 |
BFH/NV 1995, 129 |