Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweiwochenfrist für Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses
Leitsatz (NV)
Wenn § 109 FGO gemäß §§ 113, 121 FGO überhaupt auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs anwendbar sein sollte, dann gilt jedenfalls auch für diese Vorschrift die Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 FGO.
Tatbestand
Die Beschwerdegegner und Antragsteller (Antragsteller) haben gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 Klage erhoben. Sie begehrten die Aussetzung des Klageverfahrens mit der Begründung, daß der Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Arbeitnehmer- Freibetrag anzusehen sei. Das FG setzte das Klageverfahren durch Beschluß aus bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1993 VI R 74/91 (BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 9 a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1990 geltenden Fassung. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragsgegners (Finanzamt -- FA --) hob der erkennende Senat diesen Beschluß des FG mit Beschluß vom 18. Februar 1994 VI B 123/93 auf. Dieser Beschluß wurde am 31. März 1994 als Einschreiben zur Post gegeben.
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsteller in einem am 4. Mai 1994 beim BFH eingegangenen Schreiben. Sie machen geltend, daß der Senat ihre schriftsätzliche Äußerung vom 15. Februar 1994 am 18. Februar 1994 nicht berücksichtigt habe und stellen deswegen einen Antrag i. S. von § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie beantragen insoweit vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Frage, ob dem BFH ihr Schriftsatz vom 15. Februar 1994 bekannt gewesen sei, habe erst nach Beantwortung ihrer Anfrage durch das Schreiben des BFH vom 25. April 1994 beurteilt werden können.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 109 FGO gemäß § 113 und § 121 FGO auf einen Beschluß des BFH, durch den ein Beschluß des FG über die Aussetzung des Klageverfahrens aufgehoben worden ist, überhaupt anwendbar ist. Denn die Zwei wochenfrist des § 109 Abs. 2 FGO gilt jedenfalls auch dann, wenn nicht die Ergänzung eines Urteils, sondern diejenige eines Beschlusses beantragt wird (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287).
Die Antragsteller haben den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 18. Februar 1994 VI B 123/93 nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO und damit verspätet gestellt. Der am 31. März 1994 als Einschreiben zur Post gegebene Beschluß vom 18. Februar 1994 gilt als am 5. April 1994 zugestellt (vgl. § 4, § 8 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes i. V. m. §§ 53 Abs. 2, 121 FGO). Die Zweiwochenfrist endete damit mit Ablauf des 19. April 1994 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 der Zivilprozeßordnung, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Antrag gemäß § 109 FGO ist erst am 4. Mai 1994 und damit nach Fristablauf beim BFH eingegangen.
Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Die Antragsteller waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 FGO zu wahren (§ 56 FGO). Die Frage, ob ein Antrag der Antragsteller vom Senat ganz oder zum Teil übergangen worden ist (vgl. § 109 Abs. 1 FGO), war nach dem Inhalt des Beschlusses zu beurteilen, dessen Ergänzung beantragt wird. Einer Rückfrage beim BFH hatte es nicht bedurft. Eine dennoch gestellte Anfrage beim BFH kann die verspätete Antragstellung folglich nicht entschuldigen.
Fundstellen
Haufe-Index 420153 |
BFH/NV 1995, 54 |