Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde in einer Zwischenvermietungssache
Leitsatz (NV)
Die Besonderheit der Berufstätigkeit des Eigentümers einer Eigentumswohnung, der diese an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet, hat keine rechtliche Bedeutung, weil sie keine Abweichung von der gesetzlichen Wertung des Vorsteuerausschlusses bei einer Wohnungsvermietung rechtfertigt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebt die Zulassung der Revision gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer Zwischenvermietungssache. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler.
Der Kläger vermietete seine im Rahmen eines Bauherrenmodells errichtete Eigentumswohnung an seine als Rechtsanwältin tätige Ehefrau, seine Prozeßbevollmächtigte. Diese vermietete die Wohnung im Einverständnis mit dem Kläger an einen Wohnungsmieter.
Der Kläger machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Herstellungskosten der Wohnung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) versagte diesen Abzug in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1984 und 1985 (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -), weil die gewählte vertragliche Gestaltung gegen § 42 AO 1977 verstoße und deshalb eine abzugsschädliche Verwendung der Vorbezüge vorliege (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des FA und sah den Verzicht des Klägers auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze an seine Ehefrau als unternehmerisch tätige Zwischenvermieterin als unwirksam an. Es liege, so führte das FG aus, eine als Rechtsmißbrauch zu beurteilende Zwischenvermietung der Wohnung vor.
Nach Ansicht des Klägers besteht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 42 AO 1977 zu klären. Er führt dazu u. a. aus: Das FG habe seine, des Klägers, individuelle Interessenlage, insbesondere seine berufliche Situation als Psychotherapeut, fehlerhaft beurteilt.
Die Zulassung der Revision sei außerdem geboten, weil die Vorentscheidung auf der Verletzung des persönlichen Gehörs beruhe; denn er, der Kläger, sei zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich geladen worden. Er hätte in irgendeiner Form ergänzend gehört werden müssen, weil die für die Zwischenvermietung geltend gemachten Gründe vom FG für nicht wirtschaftlich sinnvoll beurteilt worden seien.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die von ihm als grundsätzlich angesehene Klärung der Auslegung und Anwendung des § 42 AO 1977 ist in zahlreichen Entscheidungen des Senats erfolgt (Nachweise bei Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 9 Rdnrn. 151-216 mit einer Übersicht über die vom Bundesfinanzhof - BFH - entschiedenen Zwischenvermietungsfälle). Wenn der Kläger der Ansicht ist, es bestehe dennoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein allgemeines Interesse an einer Revisionsentscheidung, hätte er abstrakt darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) müssen, welche mit der Gestaltung der Wohnungsvermietung durch Zwischenvermietung verbundenen Einzelfragen noch (und weshalb) klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sind (vgl. zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Einzelfragen bei der Anwendung von Generalklauseln z. B. BFH- Beschluß vom 11. Februar 1988 V B 104/86, BFH/NV 1989, 27 - Treu und Glauben). Zu der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung der Vermietung nur einer Wohnung an einen Unternehmer, der diese an einen Wohnungsmieter weitervermietet, hat der BFH die Auslegung und Anwendung des § 42 AO 1977 in mehreren Entscheidungen geklärt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. April 1990 V B 23/90, BFH/NV 1991, 419 m. w. N.). Die Besonderheit der Berufstätigkeit des Klägers kann im Streitfall keine rechtliche Bedeutung haben, weil sie eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung des Vorsteuerausschlusses bei einer Wohnungsvermietung nicht rechtfertigt. Im übrigen hat sich der Kläger der von ihm als ,,grob" beschri
ebenen Vermietertätigkeit durch den Abschluß des Zwischenmietvertrages selbst ausgesetzt.
2. Eine Zulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen Gehörs scheidet aus, weil die Begründung insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zur schlüssigen Erhebung einer solchen Rüge gehört, daß substantiiert bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) wird, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs im einzelnen vorgetragen worden wäre. Dieser Vortrag ist erforderlich, weil derjenige, der nicht hätte vortragen können, sich auch nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417 unter II. A. Nr. 2; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Der Kläger hat nicht bezeichnet, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Das rechtliche Gehör des Klägers ist im übrigen auch nicht verletzt worden, weil er zur mündlichen Verhandlung zwar nicht erscheinen mußte, aber erscheinen konnte, und weil er durch seine ordungsgemäß geladene Ehefrau als Rechtsanwältin fachkundig vertreten war.
Fundstellen