Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Zurückweisung eines Gesuchs auf Richterablehnung bei Nichtabhilfebeschluß über Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung von Richtern, die gemäß § 130 Abs. 1 FGO an einem Nichtabhilfebeschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde mitgewirkt haben, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil es gegen den Nichtabhilfebeschluß kein selbständiges Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren gibt.
Normenkette
FGO §§ 51, 130
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit besteht ein Rechtsschutzinteresse nur dann und nur insoweit, als die im Beschwerdeverfahren durchgesetzte Ablehnung der Richter in ein Rechtsmittelverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingebracht werden könnte, an der die abgelehnten Richter nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mitgewirkt haben (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217; BFH-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 163/92, BFHE 167, 299, BStBl II 1992, 675).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Richter sind für die nach § 130 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffende Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt worden.
Gegen den Nichtabhilfebeschluß gibt es aber kein selbständiges Rechtsmittel. Es gibt auch kein Wiederaufnahmeverfahren, denn ein Nichtigkeitsverfahren ist nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr.1 der Zivilprozeßordnung nur gegen solche Entscheidungen zulässig, die ein Verfahren rechtskräftig beenden. Der Nichtabhilfebeschluß erwächst jedoch nicht in Rechtskraft und beendet auch kein Verfahren. Der III.Senat hat deshalb in BFHE 157, 299, BStBl II 1992, 675 entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung von Richtern, die gemäß § 130 Abs. 1 FGO an einem Nichtabhilfebeschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde mitgewirkt haben, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der Senat schließt sich dieser
Auffassung an.Soweit die Beschwerde sich auf die Verwerfung des gegen den Richter X gerichteten Ablehnungsgesuchs bezieht, besteht dafür ein Rechtsschutzbedürfnis außerdem auch deshalb nicht, weil dieser Richter an dem Nichtabhilfebeschluß über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mitgewirkt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 423202 |
BFH/NV 1993, 616 |