Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Leitsatz (NV)
Die Zulassungsgründe "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), "Fortbildung des Rechts" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) und "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) werden mit bloßen Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des FG nicht dargelegt.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 09.08.2005; Aktenzeichen 13 K 138/01) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, "ob der Erwerb einer Wohnung, die der Erwerber (möglicherweise) auch unentgeltlich hätte nutzen können, ein Rechtsmissbrauch sei" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.). In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501, m.w.N.).
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.).
a) Das Urteil der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Rechtsprechung ab. Das Finanzgericht (FG) hat vielmehr aus seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den BFH bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) den Schluss gezogen, dass der Kläger und die Beigeladene bei einer durch die ab 1991 geschlossenen Verträge gesicherten Wohn- und Versorgungslage (Bl. 5 FG-Urteil) im Vertrag vom … auf ihre dingliche Wohnberechtigung aus dem Nießbrauch bzw. ihren Anspruch auf Einräumung einer dinglichen Wohnberechtigung aus dem Nießbrauch und auf ihren Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aufgrund eines Gesamtplans nur deshalb verzichtet und mit Vertrag vom … für … DM ein dingliches Dauerwohnrecht erworben haben, um so in den Genuss der (vollen) Eigenheimzulage zu gelangen (Bl. 6 FG-Urteil). Gegen diese (mögliche) Würdigung des FG wendet sich der Kläger nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens und macht geltend, das FG habe § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) unzutreffend angewandt. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Angriffen auf die Rechts- und Tatsachenwürdigung durch das FG kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2005 IX B 183/04, BFH/NV 2005, 1243, m.w.N.).
b) Der Kläger macht auch zu Unrecht geltend, das Urteil des FG enthalte einen schwerwiegenden Fehler von erheblichem Gewicht. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG greifbar gesetzeswidrig ist oder objektiv willkürlich erscheint. Der bloße Hinweis auf (nach Ansicht des Klägers) erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031, m.w.N.).
Fundstellen