Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde des Kl. wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG ist unzulässig, wenn der Kl. bei Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3, § 124

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kl. bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war, wie Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs dies vorschreibt und worauf der Kl. durch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war (§ 155 FGO, § 574 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423355

BFH/NV 1987, 316

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