Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt der Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Weist das Finanzgericht eine Klage als unzulässig ab, so muß der Revisionskläger darauf eingehen. Der Hinweis des Klägers, er strebe eine Steuerherabsetzung, nicht eine höhere Steuerfestsetzung an, genügt dazu nicht.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1972 ist unzulässig und ist daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Begründung der Revision genügt insoweit nicht den Erfordernissen des § 120 Abs. 2 FGO.
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muß die Revisionsbegründung aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung für geboten erachtet (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm. 32). Weist das FG die Klage als unzulässig ab, so muß der Revisionskläger hierauf eingehen. Hat das FG über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden, so bedarf es für jeden Streitgegenstand einer gesonderten Begründung, die den dargelegten Anforderungen genügt (Urteil des BFH vom 5. Dezember 1978 VIII R 116/77, BFHE 127, 1, BStBl II 1979, 305).
1.2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen, ist die Revision der Klägerin, soweit sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz betreffend den geänderten Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1972 richtet, nicht zulässig erhoben. Denn das FG hat die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die von der Klägerin begehrte Aufhebung dieses Bescheides zu einem höheren Einheitswert des Betriebsvermögens führe. Die Revisionsbegründungsschrift geht auf diese Rechtsauffassung nur mit dem Hinweis ein, die Klägerin stelle unter Bezugnahme auf den finanzgerichtlichen Schriftsatz vom 17. Dezember 1982 klar, daß sie eine Steuerherabsetzung erstrebe, nicht aber eine höhere Steuerfestsetzung. Dieser Vortrag läßt eine aus sich heraus verständliche Auseinandersetzung mit der das vorinstanzliche Urteil tragenden Begründung nicht erkennen. Denn ihm kann weder entnommen werden, ob und mit welchen Gründen die Klägerin sich gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz wendet, noch können die Ausführungen dahin verstanden werden, das FG habe den Umfang des Klagebegehrens verkannt. Letzterer Deutung stünde insbesondere entgegen, daß die Klägerin mit der Revisionsschrift an dem in erster Instanz gestellten Antrag festhält.
1.3. Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung dessen, daß in der Revisionsschrift auf den finanzgerichtlichen Schriftsatz vom 17. Dezember 1982 Bezug genommen wird, nicht möglich, da die Klägerin sich auch in diesem Schriftsatz nicht mit den Argumenten des FG auseinandersetzte.
Fundstellen
Haufe-Index 424465 |
BFH/NV 1991, 247 |