Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsgebühr auch bei Rücknahme des Antrags auf AdV

 

Leitsatz (NV)

Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsteht mit der Stellung des Antrags. Im Falle seiner Rücknahme entfällt die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis nicht.

 

Normenkette

GKG KV Nr. 3210

 

Tatbestand

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatten beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das FG mit Beschluß vom 9. Oktober 1995 zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen hat, weil der BFH nach Ergehen des FG-Urteils vom 9. November 1994 und der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde das Gericht der Hauptsache gemäß § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei. Nachdem die Kostenschuldner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen haben, stellte der BFH das Verfahren ein, erlegte den Kostenschuldnern die Kosten des Aussetzungsverfahrens auf und setzte den Streitwert fest. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung Kosten angesetzt. Dagegen erheben die Kostenschuldner Einwendungen. Sie machen geltend, Kosten hätten nicht erhoben werden dürfen, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen worden sei, bevor das Gericht tätig geworden sei. Im Falle der Antragsrücknahme sehe die Gebührentabelle keine Gebühr vor. Soweit eine gebührenrechtliche Regelungslücke bestehe, dürfe dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Eingabe der Kostenschuldner ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu behandeln. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenstelle des BFH hat die Kosten rechtsfehlerfrei angesetzt.

Nach Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GKG) wird für das Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 5 FGO 0,5 Gebühr nach der Tabelle in Anlage 2 GKG erhoben. Bei dem festgesetzten Streitwert von ... DM ist demnach die angesetzte Gebühr von ... DM entstanden. Die Gebühr für das Verfahren über den Aussetzungsantrag entsteht mit der Stellung des Antrags. Sie würde nur dann entfallen, wenn dies im Kostenverzeichnis ausdrücklich wie z. B. in Nr. 2110 Satz 2 oder Nr. 3110 Satz 2 des Kostenverzeichnisses vorgeschrieben wäre. Für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt im Kostenverzeichnis eine entsprechende Vorschrift. Darin ist keine Regelungslücke zu sehen, die zugunsten der Kostenschuldner zu schließen wäre. Denn nach der Systematik entfällt die mit der Stellung des Antrags entstandene Gebühr nur dann, wenn dies -- wie in den genannten Vorschriften -- ausdrücklich vorgeschrieben ist. Mangels einer derartigen Vorschrift für den Fall der Zurücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist die Gebühr demnach gemäß Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses -- wie geschehen -- anzusetzen (vgl. BFH, Beschluß vom 13. Oktober 1981 VII E 15/81, BFHE 134, 229, BStBl II 1982, 137).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423641

BFH/NV 1996, 845

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