Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Die Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn der Bescheid durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder infolge rechtskräftiger Bestätigung durch gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren 1975 bis 1977 eine Metzgerei und eine Schaftierhaltung. In den nach einer Betriebsprüfung ergangenen geänderten Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheiden 1975 bis 1977 ging der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) davon aus, daß der Verkauf der Schafe zusammen mit der Metzgerei einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildete. Einspruch und Klage des Antragstellers, der in der Tierhaltung eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sah, hatten keinen Erfolg.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1985 beantragt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der strittigen Bescheide. Zur Begründung bezieht er sich u. a. auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG).
Entscheidungsgründe
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift kann der Senat die Vollziehung aussetzen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Die Aussetzung der Vollziehung kommt mithin nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt ,,angefochten" ist. ,,Angefochten" ist ein Verwaltungsakt, wenn der Steuerpflichtige ihn mit einem außergerichtlichen Rechtsbehelf oder mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Eine Aussetzung ist daher möglich, solange diese Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Unzulässig ist eine Aussetzung, wenn der Bescheid durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder infolge rechtskräftiger Bestätigung durch gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1967 VII B 9/66, BFHE 88, 18, BStBl III 1967, 253, und vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530).
Im Streitfall hat das FG die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat in dem Verfahren III B 118/85 heute als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen zur Aussetzung der Vollziehung der strittigen Bescheide nach § 69 Abs. 3 FGO sind damit nicht erfüllt.
Fundstellen
Haufe-Index 423376 |
BFH/NV 1986, 747 |