Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine NZB
Leitsatz (NV)
Die Umdeutung des von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels in eine NZB ist nicht möglich.
Normenkette
FGO §§ 115, 116 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterlagen in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG), in dem der Abzug von Schuldzinsen für einen Kredit zum Kauf eines unbebauten Grundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung streitig war. Das FG hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1997 legten die Kläger Revision ein. Sie beantragten, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Abweichung der Vorentscheidung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen. Die Kläger rügten Verletzung des §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und führten zur Begründung im wesentlichen aus, das FG habe zu Unrecht den hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Bebauung verneint; zur bereits in den Streitjahren bestehenden Bebauungsabsicht benannten die Kläger verschiedene Zeugen.
Der Schriftsatz vom 18. Februar 1997 ging am 27. Februar 1997 beim BFH ein und wurde von diesem an das FG (Eingang: 28. Februar 1997) weitergeleitet.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 1997 be antragte der Bevollmächtigte der Kläger wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß §56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, das für das FG bestimmte Revisionsschreiben mit dem Antrag auf Zulassung der Revision sei ausweislich des Postausgangsbuchs seines Büros am 18. Februar 1997 zur Post gegeben worden. Die Verzögerung in der Zustellung sei nur dadurch zu erklären, daß die Post wegen der durch einen Tippfehler falschen Postleitzahl bei der Postfachadresse des FG den Zielort Y in München geändert habe.
Die Kläger beantragen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in dem beim FG beantragten Umfang festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von §115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß §116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Vorentscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.
Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach §116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Eine Umdeutung des von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich (z. B. BFH-Beschluß vom 14. März 1996 VIII R 74/95, BHF/NV 1996, 692, m. w. N.). Einer solchen Umdeutung stehen zum einen regelmäßig die erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entgegen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626, m. w. N.). Darüber hinaus läßt sich dem Schriftsatz vom 18. Februar 1997 nicht entnehmen, daß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden sollte. Hierzu wären Ausführungen erforderlich gewesen, aus denen sich zumindest sinngemäß das Darlegen von Zulassungsgründen i. S. von §115 FGO entnehmen ließe. Abgesehen von dem Hinweis, daß die Rechtssache nach Ansicht der Kläger grundsätzliche Bedeutung habe und die Entscheidung des FG von einem (mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle bezeichneten) BFH-Urteil abweiche, enthält der Schriftsatz vom 18. Februar 1997 jedoch nur -- nach Art einer Revisionsbegründung -- Einwendungen gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung.
Der Senat kann offenlassen, ob die Revision verspätet eingelegt und auch aus diesem Grunde unzulässig ist (vgl. §120 Abs. 1 Satz 1, §124 Abs. 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 66668 |
BFH/NV 1998, 47 |