Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen der Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

Fordert der Berichterstatter den Kläger nach § 79b Abs. 2 FGO vergeblich auf, seine geltend gemachten Aufwendungen zu belegen und nimmt der Kläger auch nicht an der mündlichen Verhandlung teil, so kann er sich nicht auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht berufen.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 2, § 79b Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 1 K 1745/07)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht hat die Klägerin und Beschwerdeführerin --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- mit einem der Klägerin förmlich zugestellten Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2007 unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen zu belegen. Hierauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Sie hat auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2007 IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2025194

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