Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde wegen Richterablehnung; Revision nach Erledigung des Verwaltungsakts

 

Leitsatz (NV)

  1. Hat das FG über eine Klage entschieden, kann die Ablehnung von Richtern des FG nur noch den Sinn haben, nach einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch deren Urteil mit der Revision zu Fall zu bringen; eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Richterablehnung setzt daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus.
  2. Trotz Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kann eine Revision zulässig sein, um im Revisionsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären zu können, sofern das FA nach Ergehen des klageabweisenden Urteils des FG von sich aus den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben hat.
 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 128 Abs. 1, § 145

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.09.1999 - VII B 267/98 (NV); BFH/NV 2000, 324

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133149

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