Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage gem. § 69 Abs. 5 S. 3 FGO
Leitsatz (NV)
1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter setzt voraus, dass die Behörde zuvor die hemmende Wirkung der Klage durch besondere Anordnung beseitigt hat.
2. Ist die Bestellung des Steuerbevollmächtigten rechtsbeständig widerrufen, ist er nicht mehr berechtigt, sich vor dem BFH selbst zu vertreten.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 62 Abs. 4, § 69 Abs. 5 S. 3
Tatbestand
I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls durch den Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin (Steuerberaterkammer) vom 13. Januar 2006 wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 13. Dezember 2006 3 K 62/06 abgewiesen; die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 als unzulässig verworfen. Die anschließend vom Kläger gegen das FG-Urteil erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom FG mit Urteil vom 14. Februar 2008 3 K 28/08 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2008 hat der Kläger beim FG die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung seiner Klage durch das Gericht gemäß § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel gegen das FG-Urteil vom 14. Februar 2008 3 K 28/08 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig waren, hat das FG das Verfahren mit Beschluss vom 5. Mai 2008 an den BFH verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unzulässig, weil das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung der Klage nur dann gemäß § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO wiederherstellen kann, wenn zuvor die Behörde durch Anordnung die hemmende Wirkung der Klage gegen einen die Berufsausübung untersagenden Bescheid aus Gründen des öffentlichen Interesses beseitigt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Die Steuerberaterkammer hat zu keinem Zeitpunkt die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 13. Januar 2006 angeordnet. Vielmehr ist die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 rechtskräftig abgewiesen geworden, wodurch die hemmende Wirkung der Klage ohnehin entfallen ist.
Die gegen das Urteil des FG vom 13. Dezember 2006 3 K 62/06 erhobene Nichtigkeitsklage hatte keine die Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheids hemmende Wirkung. Im Übrigen ist auch dieses die Nichtigkeitsklage des Klägers betreffende Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tag in der Sache VII B 55/08 rechtskräftig abgeschlossen.
Daraus folgt, dass der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist, wie es § 62 Abs. 4 FGO verlangt. Der Kläger ist nicht berechtigt, sich selbst zu vertreten, weil seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter rechtsbeständig widerrufen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2083439 |
BFH/NV 2009, 222 |