Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. PKH für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die unaufgeforderte Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits im Klageverfahren abgegeben wurde.
2. Die Bezugnahme auf die in der Vorinstanz abgegebene Erklärung kann nur ausreichen, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind. Dies ist bei zwischenzeitlichem Umzug nicht der Fall.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
I. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Weiterbewilligung von Kindergeld für den volljährigen Sohn des Klägers ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht wies zunächst den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und dann die Klage ab.
Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH ohne Raten zu bewilligen. Über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat er sich nicht erklärt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil der rechtskundig vertretene Kläger keine Gründe für die Zulassung einer Revision (§§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt und auch nicht erklärt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht tragen zu können.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision kann --unabhängig von den Erfolgsaussichten-- nicht bewilligt werden, wenn die nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unaufgefordert bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2002 VIII S 8/01, BFH/NV 2002, 668, und vom 14. Juli 2003 VIII S 6/02 (PKH), juris, jeweils m.w.N.).
Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der mit dieser einzureichenden Belege ist auch dann erforderlich, wenn im Klageverfahren bereits der Nachweis erbracht wurde, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann; die Verhältnisse sind zeitnah nachzuweisen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1992 III B 80/92, BFH/NV 1993, 325, und in BFH/NV 2002, 668).
Im Verfahren wegen Bewilligung von PKH für ein Rechtsmittelverfahren kann auch eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz abgegebene Erklärung ausreichend sein, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind, dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht und vom Antragsteller selbst durch entsprechende Unterschrift bekräftigt wird (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62, und vom 17. August 2000 VI S 29/99, BFH/NV 2001, 193).
Der rechtskundig vertretene Kläger hat in diesem Verfahren weder den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorgelegt noch eine formfreie Erklärung abgegeben. Er hat sich auch nicht auf seine Angaben im finanzgerichtlichen PKH-Verfahren bezogen, die im Übrigen lückenhaft und wegen seines zwischenzeitlichen Umzugs zumindest teilweise überholt waren.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO; § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen