Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Bezugnahme im Revisionsverfahren auf früher vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (NV)
Die Bezugnahme im Revisionsverfahren auf eine bereits in der Vorinstanz abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann ausreichend, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und der Antragsteller dies bei der Bezugnahme deutlich macht und durch seine Unterschrift bekräftigt.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2
Tatbestand
I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die Gewährung von Kindergeld für seine drei Kinder streitig war. Unter Vorlage einer --nicht datierten-- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begehrte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das FG bewilligte durch Beschluss vom 19. Oktober 2005 PKH bei Ratenzahlungen von monatlich 15 €. Durch Urteil vom 18. Januar 2007 gab es der Klage statt.
Auf die Beschwerde der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) hat der Senat durch Beschluss vom 22. August 2007 die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Im Revisionsverfahren begehrt der Kläger erneut die Gewährung von PKH. Hierzu verweist er auf das im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte "Vermögensverzeichnis", bei dem keine wesentlichen Änderungen vorzunehmen seien. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 übersandte die Senatsgeschäftsstelle dem Kläger den Vordruck einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte, diesen ausgefüllt bis zum 4. Januar 2008 zurückzusenden. Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).
Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Belege ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn im Klageverfahren bereits der Nachweis erbracht wurde, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann; die Verhältnisse sind zeitnah nachzuweisen (BFH-Beschluss vom 27. November 1992 III B 80/92, BFH/NV 1993, 325). Allerdings kann im Rechtsmittelverfahren eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz abgegebene Erklärung ausreichend sein, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind, dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht und vom Antragsteller selbst durch eine entsprechende Unterschrift bekräftigt wird (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62, und vom 17. August 2000 VI S 29/99, BFH/NV 2001, 193).
2. Im Streitfall hat der rechtskundig vertretene Kläger im Revisionsverfahren den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht eingereicht. Er hat sich zwar auf die im finanzgerichtlichen Verfahren abgegebene --undatierte-- Erklärung bezogen, allerdings hat er nicht durch seine Unterschrift bekräftigt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht verändert haben. PKH war daher nicht zu gewähren.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen