Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins auf Eintragung einer bestimmten Person als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine beträgt 4000 DM.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 S. 2; StBerG § 23 Abs. 3, § 30
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist ein eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Für ihn betreut seit dem 30. Oktober 1972 der Beigeladene X Mitglieder auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion - OFD -) lehnte den Antrag des Antragstellers ab, den Beigeladenen als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen (§ 30 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Beigeladene X erfülle die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG nicht.
Der Antragsteller legte gegen das Urteil des FG Revision mit dem Antrag ein, unter Abänderung der Vorentscheidung und unter Aufhebung der Entscheidung der OFD vom 23. Januar 1979 in der Fassung des Beschwerdebescheids die OFD zu verpflichten, den Beigeladenen in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen. "Hilfsweise" legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Außerdem beantragte er, den Streitwert auf 27 929 DM festzusetzen und über diesen Antrag vorab und gesondert alsbald zu entscheiden. Zur Frage der Höhe des Streitwertes führte der Antragsteller folgendes aus:
Der Beigeladene habe eine vertragliche Vergütung von insgesamt 27 929 DM für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1980 bezogen. Diese Vergütung beziehe sich auf die Hauptsaison. Die mit dem Sachantrag erstrebte Verpflichtung habe einen Geldwert in mindestens gleicher Höhe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe bei der Frage der Erlaubnis für einen Rechtsbeistand den Streitwert mit dem Jahresdurchschnittsgewinn angenommen.
Entscheidungsgründe
Der Wert des Streitgegenstandes im vorliegenden Revisionsverfahren (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614) beträgt 4 000 DM. Es geht um die Frage, ob der Antragsteller den Beigeladenen zum Leiter einer Beratungsstelle bestellen kann, oder ob er gezwungen ist, eine andere Person zu bestellen, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllt. Die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist auch nicht annähernd in einem festen Geldbetrag auszudrücken. Es ist daher angemessen, in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert mit 4 000 DM anzunehmen. So hat der Senat bereits in seinem - insoweit nicht veröffentlichten - Urteil vom 9. Januar 1979 VII R 22/78 (BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306) entschieden.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Antragstellers, der Streitwert betrage 27 929 DM, d. h. er entspreche der Höhe der vertraglichen Vergütung für den Beigeladenen während der Hauptsaison. Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Für ihn steht nicht die Frage zur Entscheidung, ob er eine bestimmte Tätigkeit ausüben darf. Deswegen kann auch nicht die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung herangezogen werden, die zur Frage ergangen ist, welchen Streitwert Klagen auf Erteilung gewerbe- oder berufsrechtlicher Erlaubnisse haben (vgl. Hans Noll, Die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsprozeß, S. 31 ff.). Für den Antragsteller stellt sich lediglich die Frage, ob der Beigeladene oder ein anderer die betreffende Geschäftsstelle leiten darf. Die finanzielle Bedeutung dieser Angelegenheit für den Antragsteller hat mit der dem Beigeladenen gewährten Vergütung nichts zu tun.
Fundstellen
Haufe-Index 422856 |
BStBl II 1981, 105 |
BFHE 1981, 461 |