Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge mangelnder Sachaufklärung, Rüge des Verstoßes gegen klaren Akteninhalt
Leitsatz (NV)
- Die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt u.a. Ausführungen dazu voraus, weshalb der Prozessvertreter den behaupteten Mangel nicht in der letzten mündlichen Verhandlung (z.B. im Anschluss an eine Zeugenvernehmung) gerügt hat.
- Mit dem Vortrag, eine Zeugenaussage sei "abgetan" worden, wird kein Verfahrensverstoß, sondern lediglich eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.
1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 FGO) verletzt habe (hier: unterbliebene Vernehmung der Zeugen F und S), bedarf es nicht nur der Darlegung, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und aufgrund welcher Umstände sich der Vorinstanz die Beweiserhebung ―obgleich der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Beschwerdeführer keinen entsprechenden Beweisantrag stellte― hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37). Da die Beteiligten auf eine § 76 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367 zu Abschn. II 3), muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352). Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdeschrift nicht; insbesondere nimmt der Beschwerdeführer nicht dazu Stellung, weshalb der Prozessvertreter den behaupteten Verfahrensmangel nicht in der letzten mündlichen Verhandlung ―d.h. im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin Ü (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 370 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1976 VI C 21.76, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 313)― gerügt hat (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 558 ZPO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 37 f., § 120 Rz. 38). Der Senat braucht demgemäß auch nicht darauf einzugehen, ob die Beschwerdeschrift die weiteren ―vorstehend genannten― Anforderungen an die "Bezeichnung" der mangelnden Sachaufklärung erfüllt.
2. Die Rüge, das Urteil beruhe auch deshalb auf einem Verfahrensmangel, weil das FG bei der Würdigung der schriftlichen Aussage von S gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und damit seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis der Verfahrens gewonnen habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist unschlüssig. Mit seinem Vortrag, die Vorinstanz habe die Aussage von S "abgetan", hat der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich eine fehlerhafte Beweiswürdigung und damit einen Verstoß gegen materielles Recht geltend gemacht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 26, 28 m.w.N.).
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 425181 |
BFH/NV 2000, 971 |