Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Anhörungsrüge bei Änderung des Geschäftsverteilungsplans
Leitsatz (NV)
Bei Änderung der Geschäftsverteilung ist der neue Senat auch für die Anhörungsrüge zuständig, die sich gegen eine Entscheidung des abgebenden Senats richtet.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a
Tatbestand
Rz. 1
I. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2011 III B 75/10 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 31. März 2010 10 K 158/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.
Entscheidungsgründe
Rz. 2
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.
Rz. 3
1. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, obwohl der mit der Gehörsrüge angegriffene Beschluss des BFH durch den III. Senat erlassen wurde.
Rz. 4
Für die ursprüngliche Nichtzulassungsbeschwerde war nach dem im Jahr 2011 geltenden Geschäftsverteilungsplan der III. Senat des BFH zuständig (A, III. Senat Nr. 2 Buchst. d). Durch eine Änderung der Geschäftsverteilung ist nach dem für das Jahr 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplan nunmehr für Verfahren betreffend "… Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben D bis G …" der erkennende VI. Senat zuständig (A, VI. Senat Nr. 1 Buchst. e). Lediglich für die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, die bis 31. Dezember 2009 (Revisionen) bzw. 31. Dezember 2010 (Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen) beim BFH eingegangen sind, bleibt die Zuständigkeit beim III. Senat des BFH lt. Geschäftsverteilungsplan für 2012 erhalten (A, III. Senat Nr. 4 Buchst. d). Das bedeutet, dass im Übrigen --auch im vorliegenden Fall-- die Sachen dem Senat zuzuteilen sind, der nach der Änderung zuständig ist (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2008 3 AZN 584/08 (F), BAGE 127, 180).
Rz. 5
2. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Rz. 6
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).
Rz. 7
3. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor. Der III. Senat des BFH hat sich in dem Beschluss vom 8. Dezember 2011 umfassend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Klägerin richten sich im Kern gegen die im Beschluss vertretene Rechtsauffassung dieses Senats. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Rügeführer aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2952071 |
BFH/NV 2012, 966 |