Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe; Erfordernis fristgerechter Einreichung der ,,Erklärung"
Leitsatz (NV)
Wer wegen Mittellosigkeit keine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragen kann, erhält für das Verfahren über die von ihm selbst eingelegte Beschwerde keine Prozeßkostenhilfe, wenn er die vorgeschriebene Erklärung nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht hat.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung einer Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren . . ., in dem der Antragsteller sich dem Sinn nach um Zulassung der Revision gegen das Urteil . . . bemüht, also Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung mit der Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung).
Da der Antragsteller sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen hat (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -), hätte die Beschwerde nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn - nach Bewilligung einer PKH - wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, unter Beachtung des Vertretungszwangs nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG wirksam Beschwerde einzulegen. Wer wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, durch einen Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG wirksam Beschwerde einzulegen, kann aber - nach Bewilligung einer PKH - mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur rechnen, wenn er alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um das durch Mittellosigkeit bedingte Hindernis an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde zu beheben. Dazu ist grundsätzlich die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist erforderlich (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, 15, BStBl II 1987, 62, und vom 25. März 1986, BFH / NV 1986, 631 f.). Daran fehlt es im Streitfall, denn die Erklärung ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist . . . eingereicht worden. Es ist nicht erkennbar, daß der Antragsteller an rechtzeitiger Vorlage ohne Verschulden gehindert gewesen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 423974 |
BFH/NV 1990, 124 |