Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Haushaltsgemeinschaft

 

Leitsatz (NV)

Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist sie der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen und kann nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1; EStG §§ 2, 12

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 11 K 138/02)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und erfordert auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist sie grundsätzlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und kann auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2001 IX B 55/01, BFH/NV 2002, 345, und BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359).

Von dieser Rechtsprechung ist die Vorinstanz ausgegangen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) besteht eine Haushaltsgemeinschaft der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch in der Wohnung in der X-Straße, die vom Kläger an die Klägerin vermietet wurde. Dabei "unterstellt" das FG diesen Sachverhalt nicht, wie die Kläger vortragen, sondern gelangt zu seiner Annahme aufgrund einer sorgfältigen Prüfung verschiedener Umstände, deren Ergebnis --das gemeinsame Wohnen der Eheleute in der Wohnung-- jedenfalls möglich und deshalb für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend ist.

Ein Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes kommt nicht in Betracht, denn die Rechtsprechung wendet gleiche Grundsätze auch dann an, wenn z.B. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Wohnung zusammen leben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1385359

BFH/NV 2005, 1551

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