Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Beiladungen in Parallelverfahren; Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen die Beiladung zu einem finanzgerichtlichen Klageverfahren unterliegt dem Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.

2. Wird gegen die Beiladung in zwei gleichzeitig anhängigen FG-Verfahren in einem Verfahren persönlich und im anderen Verfahren durch den Prozeßbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, so handelt es sich um zwei Beschwerden, nicht lediglich um ein Rechtsmittel.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für eine unzulässige Beschwerde ist abzusehen, wenn dem angefochtenen Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war und der Beschwerdeführer bei Erteilung einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eine zulässige und begründete Beschwerde eingelegt hätte.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 1, § 128; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; GKG § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 415825

BFH/NV 1989, 189

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