Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwertes

 

Leitsatz (NV)

Betrifft der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung und ist daher gemäß § 13 Abs. 1 GKG der Streitwert ,,nach Ermessen zu bestimmen", so darf er nicht ziffernmäßig berechnet werden; denn die genannte Vorschrift will vermeiden, daß das Gericht nur zur Bestimmung des Streitwertes Steuern berechnet.

Bei Streit über die Artfeststellung eines Einfamilienhauses bestimmt sich der Streitwert auf 60 v. T. des Einheitswertes.

 

Normenkette

GKG §§ 13-14

 

Gründe

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie geschieht auf Antrag des Klägers (§ 144 FGO).

2. Der Kläger beantragt außerdem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Festsetzung des Streitwertes.

Der Streitwert ist hier ,,nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen" (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG). Denn der Antrag des Klägers im vorliegenden Verfahren betraf keine bezifferte Geldleistung (§ 13 Abs. 2 GKG). Vielmehr haben die Beteiligten darum gestritten, ob zwei Eigentumswohnungen getrennt als zwei Einfamilienhäuser oder gemeinsam als ein Zweifamilienhaus zu bewerten sind (§ 75 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 des Bewertungsgesetzes).

Die steuerrechtlichen Folgen, welche sich aus der Artfeststellung der Eigentumswohnungen als Einfamilienhäuser oder als Zweifamilienhaus ergeben, dürfen entgegen der Auffassung des Klägers nicht ziffernmäßig berechnet oder geschätzt werden. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers ,,nach Ermessen" zu bestimmen. Es soll vermieden werden, daß das Gericht nur zur Bestimmung des Streitwertes die an die Einheitsbewertung anknüpfenden Steuern berechnet; zudem müßte es dann über Steuern entscheiden, die gar nicht Gegenstand des Verfahrens sind (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. November 1971 III B 29/71, BFHE 103, 316, 318, BStBl II 1972, 85, und vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, 18, BStBl II 1976, 774). Die Auswirkungen der Artfeststellung müssen daher bei der Bestimmung des Streitwertes zwangsläufig pauschaliert werden, wie der BFH dies in ständiger Rechtsprechung getan hat (vgl. die vorgenannten Entscheidungen und den Beschluß vom 11. Februar 1977 III B 28/75, BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352).

Bei Streit über die Artfeststellung eines Einfamilienhauses hat der vorher für die Bewertung zuständige III. Senat des BFH den Streitwert auf 60 v. T. des Einheitswertes bemessen (Beschluß vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421). Der jetzt zuständige II. Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Der Kläger wendet zwar ein, daß bei einem Zweifamilienhaus im Gegensatz zum Einfamilienhaus die steuerliche Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ertragsteuerlich erhebliche Auswirkungen haben könne; diese seien mit 60 v. T. des Einheitswertes nicht angemessen berücksichtigt.

Dieser Einwand ist unbegründet. Denn andererseits können die Auswirkungen auch unter dieser Grenze (60 v. T. des Einheitswertes) liegen. Sie hängen von den persönlichen Verhältnissen des Grundstückseigentümers ab, nämlich seinen Einkünften und sonstigen Möglichkeiten, steuermindernde Umstände geltend zu machen. Daß die Schätzung von 60 v. T. des Einheitswertes generell zu niedrig ist, läßt sich daher nicht begründen, und auf die Verhältnisse des Einzelfalles kommt es aus den oben genannten Gründen nicht an.

Nach den dem Senat vorliegenden Mitteilungen des Finanzamts über den Einheitswert der beiden Wohnungen zum 1. Januar 1982 betrugen die Einheitswerte 45 000 DM und 18 600 DM. Das sind insgesamt 63 600 DM. Mithin ist der Streitwert auf 60 v. T. von 63 600 DM gleich 3 816 DM zu bestimmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415943

BFH/NV 1990, 181

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