Entscheidungsstichwort (Thema)
Rundfunkbeauftragter: Freiberuflich?
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkbeauftragter freiberuflich oder gewerblich tätig ist, ist geklärt (BFH-Urteil vom 27. Juni 1978 VIII R 184/75, BFHE 126, 40, BStBl II 1979, 53; BFH- Urteil vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch bezüglich der Gewerbesteuer 1985 zurückzuweisen.
a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Verfahrensmängel nicht ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO– bezeichnet.
Soweit sie unrichtige Sachverhaltswürdigung rügen, behaupten sie einen Verstoß gegen materielles Recht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnrn. 28, 29 m.w.N.). Soweit sie eine unterlassene Beweiserhebung rügen, fehlt es an den gebotenen Angaben zum Beweisthema, Beweismittel, Angabe des Schriftsatzes, in dem das Beweismittel benannt worden ist und –da es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt– an Angaben zur Rüge des Verfahrensfehlers beim Finanzgericht –FG– (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 65, § 120 Rdnr. 40).
Im übrigen schließt sich der Senat der Entscheidung des V.Senats zur Umsatzsteuer vom 13. Dezember 1993 V B 108/93 (nicht veröffentlicht) an.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend machen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 7). Die Tatsache, daß die Entscheidung für die Kläger grundsätzliche Bedeutung hat, genügt danach nicht.
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt im übrigen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 8 m.w.N.). Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkbeauftragter gewerblich tätig ist, bedarf keiner Klärung mehr. Sie ist durch die Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. Juni 1978 VIII R 184/75 (BFHE 126, 40, BStBl II 1979, 53) und vom 14. Dezember 1978 I R 121/76 (BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188) entschieden. Zwar lassen die Kläger vortragen, daß die grundsätzliche Bedeutung gerade darin liege, daß bei ihnen die vertragliche Ausgestaltung von der abweicht, über die der BFH seinerzeit zu entscheiden hatte. Die unterschiedliche Ausgestaltung im Einzelfall macht die Rechtsproblematik aber nicht zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung. Stehen die Rechtsgrundsätze fest, so ist die Rechtslage geklärt. Die Frage, ob ein FG die aufgestellten Rechtsgrundsätze im Einzelfall richtig angewendet hat, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auch der IV. Senat des BFH hat in dem von den Klägern zitierten Fall (Az. IV B 166/92) die Nichtzulassungsbeschwerde –ohne Begründung– als unbegründet zurückgewiesen.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420155 |
BFH/NV 1995, 205 |