Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Die i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, daß eine bestimmte (abstrakte) Rechtsfrage formuliert und begründet wird, weshalb sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich ist.

2. Die i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäße Begründung einer Rüge der mangelnden Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG setzt Darlegungen darüber voraus, welche Frage aufklärungsbedürftig ist, welches Beweismittel vom FG nicht erhoben wurde und warum sich die Beweisaufnahme dem FG hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, daß eine bestimmte (abstrakte) Rechtsfrage formuliert und begründet wird, weshalb sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich ist. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die Rechtsfrage den tragenden Grund einer zu erwartenden Revisionsentscheidung bilden kann. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nennt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerde begründung "die Definition des Tatbestandsmerkmals Auslandsaufenthalt unter Berücksichtigung der üblichen Arbeits unterbrechungen". Außerdem wirft er die Frage auf, ob ein und derselbe Inlandsaufenthalt in einen "privaten" und in einen "betrieblichen" Teil aufgeteilt werden könne. Zu der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfragen äußert er sich jedoch nicht. Tatsächlich sind die Rechtsfragen entscheidungsunerheblich.

Das Finanzgericht (FG) ist zugunsten des Klägers von folgenden Aufenthaltstagen in Spanien ausgegangen:

vom 26. Mai bis 24. Oktober 1991

= 148 Tage

vom 12. November bis 3. Dezember 1991

= 22 Tage und

vom 11. Dezember bis 23. Dezember 1991

= 13 Tage

zusammen 183 Tage.

Auf der Grundlage dieser Berechnung sind die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig. Die vom Kläger angestrebte Nichtanwendung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Dezember 1966 (BGBl II 1968, 10) setzt einen Spanienaufenthalt des Klägers von mehr als 183 Tagen während des Steuerjahres voraus. Bei dieser Sachlage ist es entscheidungsunerheblich, ob insbesondere der vom FG angezweifelte Spanienaufenthalt in der Zeit vom 14. bis 17. Juli 1991 als ein solcher beurteilt werden kann. Selbst wenn man insoweit der Rechtsauffassung des Klägers folgt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht erfüllt.

2. Die i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäße Begründung einer Rüge der mangelnden Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG setzt Darlegungen darüber voraus,

a. welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

b. welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat,

c. warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

d. warum diese Beweiserhebung sich dem FG als erforderlich hätte aufdrängen müssen und

e. inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Die Beschwerdebegründung des Klägers enthält jedoch keine ausreichenden Darlegungen zu b., c., d. und e. Zu b. behauptet der Kläger, das FG habe ihn weiter befragen müssen. Die Befragung eines Beteiligten ist indes kein Beweismittel. Auch war der Kläger nicht gehindert, das mündlich oder schriftsätzlich vorzutragen, was er bei seiner Befragung bekundet hätte. Zu c. und d. fehlen jegliche Darlegungen. Wegen e. wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423593

BFH/NV 1995, 409

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