Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels

 

Leitsatz (NV)

  1. Das FG ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen. Mit rd. drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter den gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen um drei bzw. vier Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens.
  2. Zur schlüssigen Rüge eines Verfahrensmangels muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhe, also ohne den (behaupteten) Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre.
 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 10.09.2002 - X B 46/02 (NV); BFH/NV 2003, 71

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133363

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