Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl ehrenamtlicher Richter nur aus West-Berlin
Leitsatz (NV)
1. Die Zulassung der Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin macht die Entscheidung über eine gleichzeitig eingelegte zulassungsfreie Revision nicht entbehrlich.
2. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim FG Berlin für die Wahlperiode 1991-1994 aufgrund einer Vorschlagsliste, die ausschließlich Personen mit Wohnsitz im früheren Westteil der Stadt berücksichtigte, führt nicht zu einem Verfahrensfehler nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
3. Die Wahl ehrenamtlicher Richter erscheint erst dann als von Willkür geprägt, wenn sich das Auswahlverfahren als nicht mehr verständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend darstellt.
4. Die faktische Beschränkung der Auswahl auf Bürger aus dem Westteil der Stadt Berlin für die Wahlperiode ab 1. Januar 1991 beruht nicht auf sachfremden Erwägungen; weder war es willkürlich, daß es der FG-Präsident unter den obwaltenden Umständen (u.a. keine Berufsvertretung in Ost-Berlin) unterlassen hat, ausdrücklich auf Vorschläge von geeigneten Kandidaten aus dem Ostteil der Stadt hinzuwirken, noch daß die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter nicht für eine - noch ungewisse - Übergangszeit hinausgeschoben wurde.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO §§ 17, 25, 26 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1
Tatbestand
Durch einen Vollziehungsbeamten des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wurde mit Hilfe eines Schlossers die Haustür des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gewaltsam geöffnet, weil dieser wegen Urlaubsabwesenheit, dessen Dauer er dem FA mitgeteilt hatte, am Tage des durch Niederlegung angekündigten Durchsuchungstermins, bei dem es um die Vollstreckung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 DM zur Erzwingung der Abgabe des Volkszählungsbogens 1987 ging, erneut nicht anwesend war. Der Kläger hält die Durchsuchung seiner Wohnung ohne seine Anwesenheit und die gewaltsame Türöffnung für rechtswidrig.
Mit Urteil vom ... 1991 wies das Finanzgericht (FG) Berlin seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Ausführung des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durch das FA als unzulässig ab mit der Begründung, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und Revision ein.
Mit seiner Revision macht der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.
Das Urteil sei unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), zustande gekommen. Die Wahlperiode der ehrenamtlichen Richter beim FG sei nämlich zum 31. Dezember 1990 ausgelaufen und die Neuwahl insofern fehlerhaft gewesen, als die dabei zur Wahl gestellte Vorschlagsliste lediglich Personen aus dem ehemaligen Westteil der Stadt enthalten habe. Darin liege eine Verletzung des Grundsatzes, daß die ehrenamtlichen Richter aus der Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks vorzuschlagen und zu wählen seien.
Der Präsident des FG habe im Verlauf des Jahres 1990 nach Anhörung von Gewerkschaften, des Verbandes der Freien Berufe sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und der Handwerkskammer Berlin, die sämtlich in Berlin (West) ansässig seien, eine Vorschlagsliste für die am 1. Januar 1991 beginnende vierjährige Wahlperiode aufgestellt. Die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) am 3. Oktober 1990 fertiggestellte Liste sei ebenso wie die Wahlvorschläge der Berufsvertretungen auf Personen mit Wohnsitz im ehemaligen Westteil des Landes Berlin beschränkt worden. Bei der Festsetzung der erforderlichen Anzahl von ehrenamtlichen Richtern gemäß § 24 FGO habe der Präsident berücksichtigt, daß im Hinblick auf die mit dem 3. Oktober 1990 wirksam gewordene Ausdehnung des Gerichtsbezirks auf den früheren Ostteil der Stadt alsbald eine Vermehrung der Anzahl der Senate und damit der Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter in der kommenden Wahlperiode zu erwarten sei. Dementsprechend sei am 12. Dezember 1990 eine über den derzeitigen Bedarf hinausgehende Anzahl ehrenamtlicher Richter gewählt worden.
Es lasse sich nicht ausschließen, daß der vorliegende faktische Ausschluß der Bevölkerung eines Großteils des Gerichtsbezirks das Ergebnis der Rechtsprechung im vorliegenden Einzelfall unmittelbar beeinflußt habe (Vergleich: FG Berlin, Urteil vom 8. Mai 1991 VI 552/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 555).
Eine Übergangsphase, in der eine nicht ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung mit ehrenamtlichen Richtern hinzunehmen sei, sei nicht gegeben. Bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richter sei die Vergrößerung des Gerichtsbezirks nämlich bereits dergestalt berücksichtigt, daß mehr ehrenamtliche Richter als sonst gewählt worden seien. Ihre Wahl sei aber auf die Bevölkerung des ehemaligen Westteils der Stadt beschränkt worden.
Das FA ist der Auffassung, die Wahl der ehrenamtlichen Richter möge zwar gegen die Grundordnung der Wahl ehrenamtlicher Richter verstoßen. Die Übergangsregelung in der Anlage I zum Einigungsvertrag für die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in den Westberliner Gerichten lasse aber erkennen, daß Vertragsparteien und Gesetzgeber für einen gewissen Zeitraum eine fehlende oder nur eingeschränkte Repräsentation der Bevölkerung des ehemaligen Ostteils der Stadt in Kauf genommen hätten. Bei dieser Sachlage sei es verfehlt, an die Auswahl der ehrenamtlichen Richter des FG Berlin für denselben Übergangszeitraum einen strengeren Maßstab anzulegen, als er im Falle anderer Gerichtsbarkeiten angelegt werde. Für welche Dauer dieser Übergangszeitraum anzunehmen sei, könne offenbleiben. Denn er habe im Zeitpunkt der Entscheidung des FG im Streitfall jedenfalls noch angedauert. Angesichts der Regelungen für die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter in den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Berlin sowie im Arbeitsgericht, Sozialgericht und Verwaltungsgericht Berlin könne jedenfalls eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991 angenommen werden.
Die Notwendigkeit eines Übergangszeitraums ergebe sich auch aus praktischen Erwägungen. Im Ergebnis führe es zu einem partiellen Stillstand der Rechtspflege, wenn das FG Berlin infolge der Fehlerhaftigkeit der Wahl vom 12. Dezember 1990 daran gehindert wäre, über Rechtsstreitigkeiten unter Mitwirkung der gewählten ehrenamtlichen Richter zu verhandeln und zu entscheiden. Einen solchen partiellen Stillstand der Rechtspflege habe der Verfassungs- und Gesetzgeber mit dem Institut des gesetzlichen Richters nicht gewollt.
Hinzu komme, daß sich zur Zeit auch nicht absehen lasse, ob und wann die Wahl vom 12. Dezember 1990 aus rechtlichen Gründen aufgehoben werde, da es dazu an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Eine Heranziehung nur der früheren ehrenamtlichen Richter in entsprechener Anwendung des § 26 Abs. 2 FGO scheide als denkbare Alternative ebenfalls aus praktischen Erwägungen aus. Das FG habe seit Beginn des Jahres 1991 unter Mitwirkung auch von erstmals gewählten ehrenamtlichen Richtern entschieden. Eine nachträgliche Nichtberücksichtigung dieser ehrenamtlichen Richter sei in Zukunft ohne weitere Verstöße gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht mehr möglich.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende, nicht zugelassene Revision des Klägers ist unzulässig.
1. Der Senat hat zwar mit Beschluß vom heutigen Tage in der Sache VII B 140/91 aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision gegen das angefochtene Urteil zugelassen. Das macht allerdings die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht entbehrlich, da die Zulassung der Revision durch den vorgenannten Beschluß der vorliegenden Revision nicht zur Zulässigkeit verhelfen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen (unter 3.) in dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 1991 III R 181/90 (BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638) verwiesen. Die vorliegende Revision bleibt also trotz des Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen unzulässig, weil sie ohne Zulassung eingelegt worden ist.
2. Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn mit ihr einer der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluß vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532 m.w.N.). Unbeachtlich ist zwar, daß im Streitfall der Mangel nicht bereits im Verfahren vor dem FG gerügt worden ist; denn auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297), so daß ein Verlust des Rügerechts nicht eintreten kann.
Der Kläger hat jedoch mit seinem Vorbringen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des FG Berlin zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung einen derartigen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. Dieses Ergebnis entspricht der Auffassung auch des VIII.Senats in dessen Beschluß vom 18. August 1992 VIII R 9/92 (BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55).
3. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO ist nur ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 24. August 1990 X R 45-46/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032).
Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich zwar, daß ein den Vorschriften über die Auswahl ehrenamtlicher Richter zugrunde liegender Grundsatz verletzt worden ist mit der Folge, daß die ehrenamtlichen Richter vorschriftswidrig ausgewählt worden sind und damit die Senate des Gerichts nicht vorschriftsmäßig besetzt sein könnten.
Die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts führt aber nur dann auch zu einem Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wenn der Gesetzesverstoß zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 532, und vom 31. Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511). Eine derartige Rechtsverletzung liegt im Streitfall nicht vor.
4. Das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verbot, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe fremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. März 1964 2 BvR 42/63 u.a., BVerfGE 17, 294, 299, und vom 10. Juli 1990 1 BvR 984, 985/87, BVerfGE 82, 286, 296).
Auch Fehler im Verfahren der Wahl ehrenamtlicher Richter müssen, um zugleich eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu bewirken, von der Art sein, daß sie im Lichte der Verbürgung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter die Zusammensetzung der Richterbank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen (BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1988 2 BvR 260/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1989, 141). Deshalb bedarf es insbesondere, wenn gesetzliche Bestimmungen lediglich in einem Stadium nicht hinreichend beachtet worden sind, das für die Bestimmung des konkret für die jeweilige Entscheidung zuständigen Richters eine nur vorbereitende Bedeutung hat, des Vortragens von Tatsachen, die, lägen sie vor, auf die verfassungsrechtlich ausschlaggebende Gefahr der Manipulierung zumindest schließen lassen. Generell jedenfalls ist bei Fehlern im Verfahren der Wahl von ehrenamtlichen Richtern eine Gefahr der Manipulierung des Ergebnisses des Richterspruchs nicht ohne weiteres begründet (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205/81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 2368, und BFH-Beschluß in BFH/ NV 1990, 511). Ausdrücklich hat es das BVerfG in dem Beschluß vom 22. Juni 1982 (a.a.O.), der einen Fehler bei der Zusammensetzung des Schöffenauswahlausschusses betraf, als vertretbar angesehen, für den Fall, daß der Verfahrensfehler keinen Einfluß darauf hat, welcher Schöffe mit welcher Sache befaßt wird, auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (als einem weiteren wesentlichen Element der Rechtsstaatlichkeit) abzustellen.
Wenn daher auch - entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG - Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berühren können, so bewirken doch - abgesehen von Fehlern, die eine Manipulation der Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall befürchten lassen - grundsätzlich nur solche Fehler im Wahlverfahren eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Verbürgung des gesetzlichen Richters, die so schwer wiegen, daß wegen des Fehlers von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann und damit den ehrenamtlichen Richtern die Eigenschaft abgesprochen werden muß, durch eine Wahl gesetzliche Richter geworden zu sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1992 IX R 52/91, BFH/NV 1992, 761, sowie in BFH/NV 1990, 511; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Februar 1988 9 C 256/86, NVwZ 1988, 724, 725 m.w.N.). Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten in §§ 65, 73 des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmt hat, daß die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter gestützt werden kann.
Im Lichte der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, einer Manipulierung der rechtsprechenden Organe vorzubeugen, kann von einer Wahl (im Rechtssinne) nicht mehr gesprochen werden, wenn die Wahl der ehrenamtlichen Richter als von Willkür geprägt erscheint. Letzteres ist auch der Fall, wenn die Auswahl der Personen, die auf die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter gesetzt wurden, willkürlich, also nicht nur auf fehlerhafte Weise, vorgenommen worden ist, wenn sich das Auswahlverfahren vielmehr als nicht mehr verständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. August 1985 I StR 330/85, BGHSt 33, 290, 293 f.).
5. Gemessen an den dargelegten Maßstäben könnte die Wahl der ehrenamtlichen Richter am FG Berlin für die Amtsperiode ab dem 1. Januar 1991 zwar wegen der Nichteinbeziehung der Bevölkerung des Ostteils von Berlin in die Auswahl von Personen für die Vorschlagsliste rechtsfehlerhaft sein. Ein so grundlegender, aus einer Manipulation herrührender Fehler, daß von einer Wahl nicht mehr gesprochen werden kann, liegt dagegen nicht vor. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die faktische Nichteinbeziehung von Personen aus dem Ostteil Berlins auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte.
a) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 erstreckte sich die örtliche Zuständigkeit des FG Berlin auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das GG bisher nicht galt (vgl. Anlage I zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl II 1990, 889, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV). Für die übrigen Gerichtszweige sind Übergangsregelungen für die Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus dem beigetretenen Teil der Stadt Berlin im Einigungsvertrag festgelegt worden (vgl. a.a.O., Nr. 3a cc).
Mangels Übergangsregelung für die Finanzgerichtsbarkeit war das FG Berlin gehalten, die Auswahl der ehrenamtlichen Richter nach dem Beitritt des Ostteils der Stadt nach den Vorschriften der FGO vorzunehmen.
Nach § 25 FGO hatte der Präsident des FG nach Anhörung der Berufsvertretungen eine Vorschlagsliste von wählbaren Personen (§§ 17 bis 19 FGO) aufzustellen. Diese Bestimmung schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, daß die Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks bei der Aufstellung der Vorschlagsliste zu berücksichtigen sei (vgl. insofern die spezielle Regelung in § 36 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Vorschlagsliste der Schöffen in der Strafjustiz). Insbesondere aus den Vorschriften der §§ 17, 22, 25 und 26 FGO ergibt sich jedoch der Grundsatz, daß die Auswahl der ehrenamtlichen Richter aus der Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks zu erfolgen hat. Hiergegen wird grundsätzlich verstoßen, wenn ein wesentlicher Teil der Bevölkerung des Gerichtsbezirks bei der Aufstellung der Vorschlagsliste und damit auch der Wahl von vornherein praktisch unberücksichtigt bleibt. Da die Bevölkerung Ost-Berlins, die einen Anteil von mehr als einem Drittel der Gesamtbevölkerung Berlins ausmacht (vgl. dazu FG Berlin, EFG 1991, 555, 556), unbestritten nur insoweit bei der Wahl berücksichtigt worden ist, als die Anzahl der ehrenamtlichen Richter in Erwartung der Vergrößerung des Gerichts erhöht worden ist, liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor.
b) Es kann offenbleiben, ob im Streitfall gleichwohl eine Fehlerhaftigkeit der Wahl zu verneinen ist, weil Gründe vorliegen, die den faktischen Ausschluß der Bürger jenes Teils der Stadt Berlin bei der Auswahl für die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Wahlperiode ab dem 1. Januar 1991 als gerechtfertigt erscheinen lassen. Denn jedenfalls beruht die faktische Beschränkung der Auswahl auf Bürger aus dem Westteil der Stadt nicht auf sachfremden Erwägungen.
Bei der Beurteilung der Wahl der ehrenamtlichen Richter vom 12. Dezember 1990 muß der durch den Beitritt vom 3. Oktober 1990 entstandenen ganz außergewöhnlichen Situation für das vergrößerte Bundesland Berlin entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Vereinigung der so lange Zeit geteilten Stadt hat offenkundig nicht nur im Bereich von Verwaltung und Rechtspflege, sondern auch in anderen Bereichen, wie sie für die Aufstellung der Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter bedeutsam sind, so z.B. der Berufsverbände, zu großen organisatorischen Schwierigkeiten geführt, deren Art und Umfang im Jahre 1990 nicht überschaubar waren. Auch für das FG Berlin, dessen Jurisdiktion sich in jahrzehntelanger Praxis auf den Westteil der Stadt beschränkt hatte, stellte sich die Aufgabe, einen möglichst ununterbrochenen Fortgang seiner Rechtsprechungstätigkeit zu gewährleisten. Dies entsprach den Zielen des Gesetzgebers, der im Einigungsvertrag den Vorrang der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung auch nach ihrer Erstreckung auf das Beitrittsgebiet festgelegt hat (vgl. insbesondere die Sonderregelungen für das Land Berlin im Einigungsvertrag, a.a.O., Abschnitt IV insgesamt).
c) Es kann dahinstehen, ob der FG-Präsident gehalten war, bei den im Westteil der Stadt existierenden Körperschaften, Verbänden und Organisationen, die zu Vorschlägen für ehrenamtliche Richter zulässigerweise herangezogen werden, darauf zu dringen, daß sie auch Kandidaten aus dem ehemaligen Ost-Berlin vorschlagen, und ob solche Kandidaten überhaupt zur Verfügung standen. Denn es war jedenfalls nicht willkürlich, wenn der FG-Präsident unter den obwaltenden Umständen es unterlassen hat, ausdrücklich auf Vorschläge von geeigneten Kandidaten aus dem Ostteil der Stadt hinzuwirken. Ohne eine vorhergehende Selbstorganisation der Angehörigen der in Frage kommenden Berufe wäre die Heranziehung einzelner, bereits in westlichen Organisationen bekannter Personen eher dem Vorwurf der Manipulation ausgesetzt als der Verzicht auf eine personelle Auswahl zu einem Zeitpunkt, da eine funktionierende Berufsvertretung im Ostteil der Stadt offenkundig noch nicht vorhanden war.
d) Unter diesen Umständen war es gleichfalls nicht willkürlich, daß von der möglicherweise auch für die außergewöhnliche Lage einer erheblichen Erweiterung des Gerichtsbezirks anwendbaren Regelung des § 26 Abs. 2 FGO, die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter für eine - noch ungewisse - Übergangszeit hinauszuschieben, kein Gebrauch gemacht wurde.
e) Schließlich kann auch dahinstehen, ob ein Fehler des Wahlverfahrens darin liegt, daß der FG-Präsident bei der Festsetzung der erforderlichen Anzahl der ehrenamtlichen Richter gemäß § 24 FGO berücksichtigt hat, daß aufgrund der Ausdehnung des Gerichtsbezirks eine Vermehrung der Senate in der am 1. Januar 1991 begonnenen Wahlperiode der ehrenamtlichen Richter zu erwarten ist. Denn jedenfalls ist auch diese Festsetzung nicht von sachfremden Erwägungen geprägt, so daß dem Kläger unter keinem vorgetragenen oder erkennbaren Gesichtspunkt der durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte gesetzliche Richter entzogen worden ist.
Da deshalb ein schlüssig vorgetragener wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 418832 |
BFH/NV 1994, 27 |