Entscheidungsstichwort (Thema)
Absehen von Gerichtskosten
Leitsatz (NV)
Allein der Umstand, dass der Kostenschuldner sich möglicherweise nur aufgrund der ‐ im Beschwerdeverfahren als fehlerhaft erkannten ‐ Abweisung seines Klagebegehrens als unbegründet statt als unzulässig zur Einlegung des Rechtsmittels veranlasst sah, rechtfertigt ein Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten nicht.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2006 VII B 301/05 hat der Senat die Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheides ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts (FG) zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt. Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2006 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 162 € angesetzt.
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beantragt der Kostenschuldner, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung des FG nicht zu erheben. Denn die Kosten für das Beschwerdeverfahren wären nicht entstanden, wenn das FG den AdV-Antrag als unzulässig verworfen hätte.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen zum Nachteil des Kostenschuldners wirkenden Rechtsfehler auf.
Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, m.w.N.). Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Abgesehen davon, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht dazu führt, dass eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die dem Kostenansatz zugrunde liegt, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wird (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326), ist ein Fehler in der Behandlung der Sache nicht ersichtlich. Dass der Kostenschuldner sich möglicherweise nur auf Grund der --im Beschwerdeverfahren als fehlerhaft erkannten-- Abweisung des AdV-Antrags durch das FG als unbegründet statt als unzulässig zur Einlegung der Beschwerde gegen den im Ergebnis vom Senat bestätigten FG-Beschluss veranlasst sah, rechtfertigt ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten nicht.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen