Leitsatz (amtlich)
Die Frage der Zulässigkeit einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Orientierungssatz
1. Die Rechtskraft des Urteils des FG tritt bei rechtzeitiger Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zurückweisung der Beschwerde mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde ein (vgl. GmSOGB-Beschluß vom 24.10.1983 GmS-OGB 1/83).
2. NV: Das FG braucht einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht nachzugehen, wenn die Zeugenvernehmung für die Entscheidung des FG unerheblich ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3-5, § 76 Abs. 1, § 110
Tatbestand
++/ Der Kläger ist Alleinerbe der am ...Dezember 1978 verstorbenen Erblasserin. Zum Nachlaß gehörte u.a. ein landwirtschaftlicher Betrieb, den der Kläger seit dem 1.März 1978 von der Erblasserin gepachtet hatte. Der Hof wurde mit Trinkwasser aus eigenem Brunnen versorgt, bei dem sich jedoch bereits zu Lebzeiten der Erblasserin bei behördlichen Untersuchungen bakterielle Verunreinigungen des Wassers ergeben hatten. Aus diesem Grunde hatten bereits vor dem Tode der Erblasserin Besprechungen zwischen dem Amtsarzt und dem Bevollmächtigten der Erblasserin stattgefunden mit dem Ziel, sie zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung zu veranlassen. Aufgrund dieser Gespräche hatte der Amtsarzt am 3.November 1978 ein Schreiben an den Bevollmächtigten der Erblasserin gerichtet, in dem er als Ergebnis gemeinsamer Überlegungen feststellte, daß nur ein Anschluß an das Wasserwerk übrigbleibe. Darüber hinaus wies er darauf hin, daß es strafbar sei, wenn der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser abgebe, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Frage eines etwaigen Anschlußzwanges wurde in diesem Schreiben nicht aufgeworfen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist auch nach dem Tode der Erblasserin bis zum Ergehen des Urteils am 30.Juli 1986 ein Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung nicht erfolgt.
In seiner Erbschaftsteuererklärung machte der Kläger eine Verbindlichkeit zur Sanierung der Trinkwasserversorgung in Höhe von geschätzten ... DM als Nachlaßverbindlichkeit steuermindernd geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte diesen Abzug ab. Auch die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Erblassers könnten auf den Erben übergehen, sogar polizeiliche Pflichten im Bereiche der Zustandshaftung. Ob eine derartige Verpflichtung in der Person der Erblasserin entstanden gewesen sei, sei aber allein nach dem Schreiben des Amtsarztes vom 3.November 1978 zu beurteilen. Auf die vorangegangenen Gespräche komme es nicht an. Das Schreiben sei als zeitlich nachfolgende und gegenüber einer mündlichen Mitteilung förmlichere Äußerung des Amtsarztes für die Beurteilung, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestanden habe, maßgebend. Es bestehe keine Veranlassung, die Teilnehmer an der Besprechung als Zeugen zwecks Auslegung des genannten Schreibens zu befragen. Das Schreiben sei als behördliche Äußerung aus sich selbst heraus zu beurteilen, nämlich so, wie ein verständiger außenstehender Dritter den Inhalt auffassen habe müssen.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den damaligen Amtsarzt als Zeugen darüber zu hören, ob aufgrund der Verhandlungen im März 1978 und des Schreibens vom November 1978 eine Verpflichtung der Erblasserin zum Anschluß des Hofes an das Wasserwerk bestanden habe, sei nicht statthaft. Das Bestehen einer Verbindlichkeit könne nicht unmittelbar Gegenstand des Beweises sein, da es sich hierbei nicht um eine Tatsache im Sinne des Beweisrechts, sondern um eine rechtliche Folgerung handele.
Aus dem Inhalt des Schreibens vom 3.November 1978 sei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Erblasserin zum Anschluß des Hofes an das Wasserwerk nicht abzuleiten.
Der Kläger hat Beschwerde eingelegt und als Verfahrensfehler gerügt, daß das FG den benannten Zeugen, den ehemaligen Amtsarzt, nicht vernommen habe. /++
Entscheidungsgründe
Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäß § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß nämlich der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. ++/ Hat das FG --wie im vorliegenden Falle-- einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen deshalb als unstatthaft abgelehnt, weil Gegenstand des Beweisantrages nicht eine Tatsache, sondern eine rechtliche Folgerung, nämlich die Verpflichtung der Erblasserin zum Anschluß an das Wasserwerk, gewesen sei, so bedarf es zur Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Eingehens auf die Frage, warum diese Auffassung des Gerichts einen Verfahrensfehler beinhalte. Der Kläger aber ist in seiner Beschwerdeschrift nicht auf diese Frage, sondern vornehmlich auf die weitere Frage eingegangen, ob sich bei einer etwaigen Vernehmung des Zeugen ergeben hätte, daß der Zeuge einen mündlichen Verwaltungsakt auf Anschluß des Hofes der Erblasserin an das Wasserwerk ausgesprochen habe. /++
Der Senat kann jedoch die Frage der ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels offenlassen, weil die Beschwerde jedenfalls nicht begründet ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann deshalb offenbleiben, weil dem Kläger keine weiteren Nachteile daraus erwachsen, daß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und nicht als unzulässig verworfen wird. Die Rechtskraft des Urteils des FG tritt bei rechtzeitiger Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zurückweisung der Beschwerde mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde ein (vgl. den Beschluß des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24.Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353). Unter diesen Umständen gilt auch im vorliegenden Fall nichts anderes als in dem durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.Februar 1977 entschiedenen Fall VIII B 22/76 (BFHE 121, 174, BStBl II 1977, 313).
++/ Die als zulässig angenommene Beschwerde ist deshalb unbegründet, weil für das FG keine Veranlassung bestand, dem Beweisantrag nachzugehen. Dies gilt auch dann, wenn man den an sich klaren Beweisantrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers dahin umdeutet, die Beweisfrage gehe dahin, ob der Zeuge bei den Verhandlungen eine Aussage gemacht habe, die als mündlicher Verwaltungsakt gedeutet werden könne. Denn das FG hat in seinem Urteil erklärt, es sei unerheblich, was seinerzeit im einzelnen zwischen dem als Zeugen benannten Amtsarzt und dem Bevollmächtigten der Erblasserin gesprochen worden sei. Der Inhalt dieser Besprechung sei in dem späteren Schreiben des Amtsarztes vom 3.November 1978 zusammengefaßt worden. Dieses Schreiben allein sei für die Entscheidung, daß eine Verpflichtung zum Anschluß an das Wasserwerk nicht begründet worden sei, maßgebend. Daraus ergibt sich, daß die Vernehmung des Zeugen nach der Auffassung des FG für seine Entscheidung unerheblich gewesen ist. Hierauf allein kommt es an.
Im übrigen ist auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, daß die Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Vor allem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß für die Erblasserin aufgrund einer Satzung ein Zwang zum Anschluß an das Wasserwerk bestand. Im übrigen ist auch nicht zu erkennen, warum ggf. nicht das zuständige Wasserwerk, sondern der Amtsarzt berechtigt gewesen sein soll, zur Verwirklichung eines etwaigen Anschlußzwanges einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. /++
Fundstellen
Haufe-Index 61753 |
BStBl II 1987, 344 |
BFHE 148, 494 |
BFHE 1987, 494 |
BB 1987, 749 |
BB 1987, 749-749 (ST) |
DB 1987, 772-772 (ST) |
DStR 1987, 246-246 (ST) |
HFR 1987, 256-256 (ST) |