Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung und Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein pauschal gegen alle Richter des Senats, die an früheren Entscheidungen gegenüber dem Antragsteller mitgewirkt haben, gerichtetes Ablehnungsgesuch, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen Richter geltend gemacht werden, ist rechtsmissbräuchlich.
  2. Die in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist allenfalls in Ausnahmefällen statthaft. Ein solcher Ausnahmefall könnte nur dann gegeben sein, wenn eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) oder dass die Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt, schlüssig gerügt wird.
 

Normenkette

FGO § 51; GG Art. 101, 103

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 11.02.2000 - IX S 1/00 (NV); BFH/NV 2000, 877

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133194

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge