Entscheidungsstichwort (Thema)
Fragen grundsätzlicher Bedeutung bei der Geltendmachung eines ErbSt-Erstattungsanspruchs
Leitsatz (NV)
1. Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, soweit es um die Frage geht, ob auf einen 1976 entstandenen und sofort fällig gewordenen ErbSt-Erstattungsanspruch § 152 Abs. 3 AO a. F. anwendbar ist.
2. Die Auslegung des § 152 Abs. 3 AO a. F. wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr auf.
3. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs abläuft, bevor der Steueranspruch selbst verjährt ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
Normenkette
AO a.F. § 152 Abs. 3; AO 1977 § 220 Abs. 2; EGAO 1977 Art. 97 § 14; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der erkennende Senat ist bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1980 II S 2/80 (BFHE 130, 248, 252, BStBl II 1980, 517) und in seinem Urteil vom 27. November 1981 II R 18/80 (BFHE 134, 519, 524, BStBl II 1982, 276) von der Auffassung ausgegangen, daß auf den von der Klin. geltend gemachten Erstattungsanspruch die Regelung des früheren § 152 AO a. F., insbesondere sein Absatz 3 anwendbar ist. Diese Auffassung ergibt sich eindeutig aus Art. 97 § 14 Abs. 2 EGAO 1977. Danach gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften über . . . Ausschlußfristen, soweit nicht nach Abs. 1 der genannten Vorschrift die neue Abgabenordnung anwendbar ist. Dieser aber ist erstmals auf Ansprüche (hier: Erstattungsansprüche) anzuwenden, deren Verjährung nach dem 31. Dezember 1976 beginnt. Dies ist hinsichtlich der 1976 entstandenen und sofort fällig gewordenen (vgl. § 220 Abs. 2 AO 1977) Erstattungsanspruchs der Klin. nicht der Fall (so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 228 AO 1977 Tz. 1).
Auch die Auslegung des § 152 Abs. 3 AO a. F. wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr auf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß es für den Beginn der Ausschlußfrist des § 152 Abs. 3 AO a. F. auf die Tatsachenkenntnis des Steuerpflichtigen und nicht auf die Kenntnis der Rechtslage ankommt (vgl. u. a. die BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI R 27/66, BFHE 88, 402, BStBl II 1967, 434, und vom 19. Februar 1971 VI R 97/68, BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428). Da die Klin. wußte, daß sie aufgrund eines nicht an sie gerichteten Steuerbescheides ErbSt entrichtet hatte, kannte sie die Tatsachenlage, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs führte. Irgendeine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht erkennbar.
Einer höchstrichterlichen Klärung bedarf auch nicht die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs abläuft, bevor der Steueranspruch selbst verjährt ist. Abgesehen davon, daß dieser Fall nach dem rechtskräftigen Urteil des FG vom 26. März 1984 nicht vorliegt, ist diese Frage eindeutig dahin zu beantworten, daß der Ablauf der Ausschlußfrist einer etwaigen Anrechnung der nicht mehr erstattungsfähigen Steuer bei wirksamer Festsetzung der Steuer nicht im Wege stände.
Die Revision ist auch nicht wegen der gerügten Abweichung der Entscheidung des FG von dem Urteil des VII. Senats vom 9. Juli 1963 VII 118/62 (HFR 1964, 73) zuzulassen. Denn der VII. Senat hat sich in einer späteren Entscheidung vom 29. Juli 1970 VII R 36/67, die nicht veröffentlicht worden ist, ausdrücklich der herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach die Ausschlußfrist zu laufen beginnt, wenn der Steuerpflichtige die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt oder schuldhaft nicht erkennt (kennen muß). Unter diesen Umständen kann die Zulassung einer Revision nicht mehr auf die frühere Entscheidung des VII. Senats gegründet werden.
Im übrigen bedarf der Beschluß keiner weiteren Begründung (vgl. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 415028 |
BFH/NV 1988, 349 |