Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei verspätet angekommenem Schriftsatz
Leitsatz (NV)
Wiedereinsetzung kann, wenn die rechtzeitige Aufgabe eines verspätet angekommenen Schriftstücks behauptet wird, nur auf Grund einer lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dahin gewährt werden, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Die bloße Darstellung, wie in der Kanzlei der Absendevorgang organisiert ist und welche Anweisungen den Angestellten insoweit erteilt sind, genügt nicht.
Normenkette
FGO § 56; KraftStG § 3a
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Dass Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels ausreichender Darstellung der zur angeblich entschuldigten Fristversäumnis führenden Umstände nicht gewährt werden kann, ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02 (BFH/NV 2003, 567), nachdem, wenn die rechtzeitige Aufgabe eines verspätet angekommenen Schriftstücks behauptet wird, eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich ist, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Daran fehlt es hier. Die bloße Darstellung und Versicherung des Prozessbevollmächtigten, wie in seiner Kanzlei der Absendevorgang organisiert ist und welche Anweisungen seinen Angestellten insoweit erteilt sind, genügt nicht.
Überdies ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Rechtsfrage, ob bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens eine Steuervergünstigung nach § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewährt werden kann, hat der beschließende Senat bereits in seinem von der Beschwerde selbst angeführten Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00 (BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) entschieden; dem dort aufgestellten Rechtssatz entspricht die Entscheidung des Finanzgerichts. Ernstlich zu erwägende neue, vom Senat bei vorgenannter Entscheidung nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 929069 |
BFH/NV 2003, 817 |