Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfe zum Lebensunterhalt als anrechenbarer Bezug eines behinderten Kindes

 

Leitsatz (NV)

Es ist durch das BFH-Urteil vom 26. November 2003 VIII R 32/02 geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass bei einem volljährigen behinderten Kind die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu den anrechenbaren Bezügen des behinderten Kindes gehört, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei den Eltern Regress nehmen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen 5 K 166/99 KI)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

Im Streitfall ist allein die Rechtsfrage umstritten, ob bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―), die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ein anrechenbarer Bezug i.S. des § 32 Abs. 4 EStG ist. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2003 VIII R 32/02 (zur Veröffentlichung bestimmt), das nach Erlass des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils ergangen ist, geklärt ist. Danach gehört die Hilfe zum Lebensunterhalt zu den anrechenbaren Bezügen des behinderten Kindes, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei den Eltern Regress nehmen. Das mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Urteil steht mit dieser Rechtsauffassung im Einklang.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1144012

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge