Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Einsichtsrecht in dem FG nicht vorliegende Akten
Leitsatz (NV)
Der Beteiligte hat kein Einsichtsrecht in Akten, die dem FG nicht vorliegen. Ebenso wenig besteht eine Recht darauf, dass sich das FG zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Akten vorlegen lässt, die es aus seiner Sicht für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt.
Normenkette
FGO § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 86
Tatbestand
I. Streitpunkt ist die Gewährung von Akteneinsicht.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Aktiengesellschaft, hat beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg Klage gegen diverse Steuerbescheide und Bescheide über die Festsetzung von Zwangsgeldern des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Außerdem hat sie in der Klageschrift beantragt, beim FG Einsicht in die Akten der Steuerfahndungsstelle A betreffend strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen eine frühere Leitungsperson der Antragstellerin und deren vormaligen Justiziar nehmen zu können. Das FG hat das Akteinsichtsbegehren mit Beschluss vom 12. März 2007 3 V 3013/07 abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
Gemäß § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. Zu den letztgenannten Akten gehören zunächst die den Streitfall betreffenden, dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten der beteiligten Behörde, hier also jene des FA. Des Weiteren gehören dazu die vom Gericht nach § 86 FGO beigezogenen Akten einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Behörde bzw. eines anderen Gerichts (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2000 V B 82/00, BFH/NV 2001, 622; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 78 Rz 3).
Die hier in Rede stehenden Akten der Steuerfahndungsstelle A unterfallen demnach nicht dem Einsichtsrecht nach § 78 Abs. 1 FGO. Denn es handelt sich um Akten einer am Rechtsstreit nicht beteiligten Behörde, die vom FG nicht gemäß § 86 FGO beigezogen worden sind. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Akten vorlegen lässt, die es aus seiner Sicht für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 622; vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499; vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737).
Fundstellen