Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 4 Satz 2 EigZulG: “Unentgeltlich”, Tatsachenwürdigung
Leitsatz (NV)
1. “Unentgeltlich” i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe.
2. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Einzelfall-Umstände, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
Normenkette
EigZulG § 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 10.04.2007; Aktenzeichen 14 K 362/06) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 IX R 57/04 (BFH/NV 2006, 1635) liegt nicht vor.
"Unentgeltlich" i.S. des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, und in BFH/NV 2006, 1635). Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. vorstehende Rechtsprechung und BFH-Urteil vom 6. März 2007 IX R 38/05, BFH/NV 2007, 1281, unter II. 2. b).
Ohne diese Rechtsprechung zu zitieren, aber entsprechend diesen Grundsätzen und auf der Basis des vom erkennenden Senat in BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, benannten BFH-Urteils vom 13. Dezember 2000 X R 69/97 (BFHE 194, 143, BStBl II 2001, 596) hat das FG die Gegenleistung der Eltern des Klägers (als Eigentümer der Alt- wie der Neubau-Wohnung) für die Nutzung der Neubauwohnung darin gesehen, dass diese die Altbauwohnung dem Kläger (und seiner Familie) zur Nutzung überlassen haben. Diese Überzeugungsbildung des FG ist für den Senat nach Maßgabe seiner tatsächlichen Feststellungen des FG bindend; Verfahrensrügen wurden nicht erhoben. Ob der vom FG angenommene wirtschaftliche Wohnungstausch zulagenschädlich ist, kann dahinstehen. Zwar ist vorliegend eine neue Wohnung hergestellt worden; Voraussetzung für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist aber, dass der Nutzende seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35, m.w.N.; vom 9. Februar 2005 IX B 200/03, BFH/NV 2005, 842). Der Kläger war jedoch angesichts seines Verzichts auf den entstandenen Aufwendungsersatzanspruch nicht einmal wirtschaftlicher Eigentümer der Neubauwohnung. Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1635, liegt auch deshalb nicht vor, weil dort eine entsprechende wirtschaftliche und im zeitlichen Zusammenhang stehende Gegenleistung nicht festgestellt werden konnte; der Verzicht auf die Ausübung des Wohnungsrechts am "alten Betriebsleiterhaus" lag bereits 15 Jahre zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 1802904 |
BFH/NV 2007, 2081 |