Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Keine hinreichende Erfolgsaussicht
Leitsatz (NV)
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 FGO i.V. mit §§ 114 ff. ZPO, wenn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nach Aktenlage nicht gegeben sind.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 142; ZPO § 114
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) wies die auf Unterlassung gerichtete Klage des Antragstellers ab, ohne die Revision gegen sein Ur-teil zuzulassen. Der Antragsteller erhob gegen das FG-Urteil Beschwerde der Nichtzulassung der Revision (Az. IX B 104/07). Unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse beantragte er für dieses Verfahren die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe (PKH), eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nachgereicht.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichts-ordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nach Aktenlage nicht gegeben.
1. Soweit der Antragsteller grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend macht, sind Anhaltspunkte, dass die Rechtssache im Allgemeininteresse grundsätzlich bedeutsam sein soll, nicht ersichtlich.
Auch liegt eine als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht vor; denn das FG hat das Vorbringen des Antragstellers ersichtlich zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Zur Wah-rung rechtlichen Gehörs zählt indes nicht, dass die Rechtsan-sicht des Rechtssuchenden auch übernommen wird.
2. Letztlich rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich die von seiner Ansicht abweichende, (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die inhaltli-che Unrichtigkeit des FG-Urteils, ohne dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung ersichtlich wäre. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Fundstellen