Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht
Leitsatz (NV)
Die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn weder aus den Ausführungen des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten noch anhand Aktenlage ersichtlich ist, dass ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist.
Normenkette
FGO §§ 142, 115 Abs. 2; ZPO § 114
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat Klage des Antragstellers wegen Kraftfahrzeugsteuer als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Die Anträge auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 78b ZPO; denn hinreichende Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt zwar nicht schon deshalb, weil der Antragsteller nicht --wie dies gesetzlich gefordert ist-- innerhalb des Laufs der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 FGO) durch einen Bevollmächtigten i.S. von § 62a FGO die Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen lassen. Dem Antragsteller könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden (§ 56 FGO), falls nach Bewilligung von PKH ein Prozessbevollmächtigter Beschwerde einlegen und gleichzeitig einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134).
Die Anträge sind jedoch mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, weil Gründe i.S. von § 115 FGO, die zur Zulassung der Revision führen können, weder vorgetragen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch sonst ersichtlich sind. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Der Senat sieht bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vortrages des Antragstellers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des vom Antragsteller beanstandeten FG-Urteils keinen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das FG-Urteil --wie der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die Missachtung des Grundgesetzes und des Europarechts offenbar geltend machen will-- infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hier z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Das FG hat lediglich eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertreten. Mit seinen hiergegen gerichteten --einer Revision vorbehaltenen-- Einwendungen kann der Antragsteller im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Fundstellen