Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gehört u.a., daß der Beschwerdeführer eine für die Entscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage hinreichend deutlich formuliert und substantiiert darlegt, aus welchen Gründen diese Frage im Interesse der Allgemeinheit in einem anschließenden Revisionsverfahren der Klärung bedarf.
2. Die Darstellung des Inhalts der angefochtenen FG-Entscheidung und der vermeintlich abweichenden Entscheidung(en) des BFH, ohne jeweils einen abstrakten Rechtssatz herauszustellen, der die Abweichung begründet, genügt den an die schlüssige Rüge einer Divergenz zu stellenden Anforderungen nicht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch eine Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt.
1. Soweit die Klägerin die Frage als grundsätzlich bedeutsam herausstellt: "Inwieweit ist ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, wenn aufgrund aufgehobener Steuerbescheide Steuererstattungen erfolgen, auf deren Behalt sich der Steuerpflichtige verlassen kann und mit einer Rückzahlung nicht mehr rechnen muß, wenn der Anspruch nach zwei Jahren geltend gemacht wird.", ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend deutlich formuliert hat. Darüber hinaus erfordert die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), daß nicht eine allgemeine Rechtsfrage, sondern eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in einem anschließenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575, und vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes für die Klägerin durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) gerade verneint, so daß die Frage, ob die Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn sich die Klägerin auf den Behalt der Steuererstattungen hätte verlassen dürfen, nicht geklärt werden könnte. Die Beschwerde legt zudem nicht dar, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zu der aufgeworfenen Rechtsfrage im Hinblick auf die bereits vorhandene umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Geltendmachung von Ansprüchen durch die Finanzbehörde nach längerer Untätigkeit und zu einem möglicherweise dadurch ausgelösten Vertrauenstatbestand (vgl. BFH- Urteile vom 9. Dezember 1960 IV 220/59 U, BFHE 72, 288, BStBl III 1961, 108; vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, und vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697, 701) aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das floskelhafte Vorbringen, die grundlegende Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage müsse im Zeitalter massenhafter Veranlagungsfälle im Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbereich einheitlich geregelt werden, um den Rechtsfrieden zwischen den Finanzbehörden und dem Steuerbürger langfristig zu sichern, genügt zur schlüssigen Darlegung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage nicht.
2. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des BFH ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet i.S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO, da die Beschwerdebegründung die vermeintliche Abweichung im Urteil des FG von entscheidungserheblichen Rechtssätzen in den von ihr benannten BFH-Entscheidungen nicht kenntlich macht (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Beschwerde legt lediglich den Inhalt der von ihr herangezogenen BFH-Entscheidungen dar, ohne -- wie es notwendig gewesen wäre -- jeweils einen abstrakten Rechtssatz herauszustellen, von dem ein ebenfalls näher bezeichneter Rechtssatz, der das Urteil der Vorinstanz trägt, abweicht (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525). Mit der Rüge, das FG habe die benannte Rechtsprechung -- die sich im übrigen mit dem im FG-Urteil überhaupt nicht angesprochenen Verhältnis von Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden zum Jahresteuerbescheid befaßt -- nicht berücksichtigt, und sei daher zu einem anderen Ergebnis gelangt, macht sie im Kern keine Divergenz i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, sondern die unrichtige Anwendung materiellen Rechts geltend.
Die von der Klägerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 20. Februar 1998 gerügte Divergenz zu weiteren Entscheidungen des BFH kann keine Berücksichtigung finden. Grundlage der Prüfung sind ausschließlich die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des §115 Abs. 2 FGO. Ausführungen, die dem BFH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Kenntnis gebracht werden, können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie rechtzeitig geltend gemachte und hinreichend dargelegte Zulassungsgründe erläutern und vervollständigen (BFH-Beschluß vom 4. September 1996 II B 6/96, BFH/NV 1997, 191). In dieser Weise geltend gemachte Zulassungsgründe liegen aber -- wie oben ausgeführt -- nicht vor.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Gründe sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 154290 |
BFH/NV 1999, 484 |