Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Die Revision ist innerhalb der (evtl. verlängerten) Revisionsbegründungsfrist zu begründen. Geschieht dies nicht, ist die Revision unzulässig und zu verwerfen.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1

 

Gründe

Die Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu begründen (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Geschieht dies nicht, ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Vorliegend ist die Revision innerhalb der bis 20. September 1999 verlängerten Frist nicht begründet worden. Daher ist sie zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422711

BFH/NV 2000, 474

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