Leitsatz (amtlich)
Ist eine Klage unbegründet, weil bei summarischer Prüfung der Steuerpflichtige den Einspruch gegen den Steuerbescheid verspätet eingelegt hatte und das FA aus diesem Grund zu Recht den Einspruch als unzulässig verworfen hat, so ist im Aussetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid sachlich zu ernstlichen Zweifeln Anlaß gibt.
Normenkette
FGO § 69
Tatbestand
In dem beim FG anhängigen Klageverfahren ist streitig, ob das FA in dem Einkommensteuerbescheid 1965 bestimmte Kfz-Kosten berücksichtigen mußte und ob das FA den gegen den Bescheid eingelegten Einspruch mit Recht als verspätet verworfen hat. Der angefochtene Steuerbescheid ist nach einem Vermerk in den Einkommensteuerakten am 25. November 1966 zur Post aufgegeben worden. Der in den Briefkasten des FA eingeworfene Einspruch trägt den Eingangsstempel vom 29. Dezember 1966.
Der Stpfl. beantragte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides. Das FG wies den Antrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel bestünden, daß der Stpfl. die Einspruchsfrist versäumt habe.
Mit seiner Beschwerde macht der Stpfl. geltend, das FG habe sich offensichtlich über § 90 FGO hinweggesetzt, zumal er die kurzfristige Anfrage des Berichterstatters, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, nicht beantwortet habe. In der Sache selbst übersehe das FG, daß der Steuerbescheid, auch wenn man annehme, daß er am 25. November 1966 aufgegeben und normal befördert worden sei, nicht bereits am 28. November 1966 habe zugestellt werden können.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, "wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen". Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wie das FG mit Recht angenommen hat, nicht, wenn der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf unzulässig, die begehrte sachliche Nachprüfung des Verwaltungsaktes also wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit (Rechtskraft) nicht mehr möglich ist (Evermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Rdnr. 14 und 47 zu § 80, S. 426 und 439).
Das FG konnte den eingelegten Einspruch bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ohne Rechtsverstoß als verspätet und damit als unzulässig ansehen. Es konnte von der Vermutung des § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ausgehen und den 28. November 1966 als Tag der Bekanntgabe des streitigen Steuerbescheids ansehen. Ob die Einwendungen des Stpfl. zutreffen, kann nur im Hauptverfahren geprüft werden. Sie können jedenfalls nicht dazu führen, im Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel zu begründen, daß der Einkommensteuerbescheid 1965 dem Stpfl. - der gesetzlichen Vermutung des § 17 VwZG entsprechend - bereits am 28. November 1966 zugegangen und daß die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat also abgelaufen war, als der Einspruch des Stpfl. am 29. Dezember 1966 bei dem FA eingelegt wurde.
Daß das FG den angefochtenen Beschluß nur aufgrund mündlicher Verhandlungen hätte erlassen dürfen, ist unzutreffend. Wenn der Stpfl. sich auf § 90 FGO beruft, übersieht er, daß eine mündliche Verhandlung nur für das Urteilsverfahren vorgeschrieben ist, nicht aber für das Beschlußverfahren, das hier anzuwenden war.
Fundstellen
Haufe-Index 67685 |
BStBl II 1968, 278 |
BFHE 1968, 219 |