Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Prozeßkostenhilfe kann mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden, wenn das Rechtsmittel - weil ohne Vertreter i. S. d. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG eingelegt - unzulässig ist und der Rechtsmittelführer nicht innerhalb der Beschwerdefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geschaffen hat.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 56, 142; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
In dem Hauptsacheverfahren wegen Einkommensteuer 1983 hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 24. August 1988 die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Das vom Antragsteller und Kläger (Antragsteller) persönlich eingelegte, als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ging am 7. November 1988 beim FG ein.
Gleichzeitig beantragte der Antragsteller Prozeßkostenhilfe. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat sich der Prozeßbeteiligte der dafür eingeführten Vordrucke zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Im Streitfall bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die innerhalb der Beschwerdefrist erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Denn der Antragsteller war bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800). Auf den Vertretungszwang war auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils besonders hingewiesen.
Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, kann zwar - nachdem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet worden ist - das Rechtsmittel auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam und formgerecht eingelegt werden, wenn dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt wird. Wiedereinsetzung kommt in bezug auf die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde aber nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte innerhalb der Beschwerdefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde geschaffen hat. Dazu gehört nicht nur, daß er einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, sondern auch, daß er dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Der Antragsteller hat jedoch innerhalb der Beschwerdefrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht möglich.
Fundstellen
Haufe-Index 424321 |
BFH/NV 1989, 661 |