Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der grundsätzlichen Bedeutung bei Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf nicht der Entscheidung durch den BFH, daß bei Entstehen einer neuen wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt dadurch, daß eine Grundstücksfläche (hier: Baugrundstücke) aus einer größeren Einheit (hier: land- und forstwirtschaftliche Stückländereien) ausscheidet, der Flächenabgang bei der größeren Einheit nur berücksichtigt werden kann, wenn dadurch die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 BewG erreicht werden.

 

Normenkette

BewG 1965/1974 § 21; BewG 1965/1974 § 22; BewG 1965/1974 § 23; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kl. ist Eigentümer der Grundstücksflächen . . . Flur 14 . . . (Ackerland) sowie Flur 26 . . . (Baugrundstücke). Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zum 1. Januar 1964 behandelte das FA diese Flächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit des landund forstwirtschaftlichen Vermögens (Stückländereien).

Zum 1. Januar 1981 führte das FA für die Baugrundstücke der Flur 26 eine Nachfeststellung des Einheitswerts des Grundvermögens durch. Eine Wertfortschreibung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens lehnte es ab, weil durch den Flächenabgang bei den Stückländereien die für eine Wertfortschreibung erforderlichen Grenzen des § 22 BewG nicht erreicht worden seien; der Einheitswert für diese wirtschaftliche Einheit habe sich von 20 700 DM auf 18 700 DM ermäßigt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung nicht abgeholfen.

Mit der Beschwerde macht der Kl. geltend, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, denn es sei zwischen der Änderung des Wertes eines im Bestand gleichbleibenden Objekts und der Änderung des Bestandes eines Objekts und der dadurch bedingten Wertänderung zu unterscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung oder Fortentwicklung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1974, 196). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792). So liegt der Streitfall.

Das BewG kennt für die Einheitsbewertung die Hauptfeststellung als allgemeine Feststellung der Einheitswerte. Hauptfeststellungen sollen nach der gesetzlichen Regel für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Zeitabstand von sechs Jahren durchgeführt werden (§ 21 BewG 1965/1974). Für wirtschaftliche Einheiten, die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entstehen, wird eine Nachfeststellung vorgenommen (§ 23 BewG 1965/1974).

Während des Hauptfeststellungszeitraums werden Veränderungen an wirtschaftlichen Einheiten durch Fortschreibungen berücksichtigt. Das BewG kennt die Zurechnungsfortschreibung bei Änderung des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, die Artfortschreibung bei Änderung der Art der wirtschaftlichen Einheit und die Wertfortschreibung bei Änderung des Wertes einer wirtschaftlichen Einheit (§ 19 BewG 1974 i. d. F. des Art. 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung). Hieraus folgt, daß eine Änderung im Bestand einer wirtschaftlichen Einheit nur durch Wertfortschreibung berücksichtigt werden kann, denn diese Änderung bewirkt (regelmäßig) weder eine Änderung der Art noch des Eigentümers, dem sie zugerechnet ist. Daß Flächenänderungen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks bewertungsrechtlich als Wertänderung anzusehen sind, ergibt sich auch aus der Regelung vor dem BewG 1965. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BewG 1934 waren besondere Wertgrenzen für die Fortschreibung vorgesehen, wenn eine Grundstücksfläche vergrößert oder verkleinert wurde. Das BewG 1965 hat diese besonderen Wertgrenzen nicht übernommen, weil das Nebeneinander von allgemeinen Wertfortschreibungen und Wertfortschreibungen wegen Flächenveränderungen und die hierbei zu beachtenden unterschiedlichen Wertgrenzen im praktischen Vollzug zu erheblichen Schwierigkeiten führte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414406

BFH/NV 1987, 292

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