Entscheidungsstichwort (Thema)
Container als Gebäude
Leitsatz (NV)
Container, die den Aufenthalt von Menschen gestatten und auf "festen" Fundamenten ruhen, sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung stets als Gebäude anzusehen. Ruhen die Container nicht auf festen Fundamenten, ist darauf abzuheben, ob sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) wurden und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob neben der baulichen Konstruktion auch weitere Auslegungskriterien, wie die Art der Aufstellung und die individuelle Funktion des Bauwerks für die Abgrenzung, ob es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut oder ein Gebäude handelt, heranzuziehen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es bereits dann, wenn die angesprochene Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. hierzu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9, m. w. N.).
Die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage ist durch die Urteile des III. Senats des BFH vom 10. Juni 1988 III R 65/84 (BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847), vom 23. September 1988 III R 67/85 (BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113) sowie vom 25. April 1996 III R 47/93 (BFHE 180, 506, BStBl II 1996, 613) als geklärt anzusehen. Danach sind Container, die den Aufenthalt von Menschen gestatten und auf "festen" Fundamenten ruhen, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung stets als Gebäude anzusehen. Ruhen die Container nicht auf festen Fundamenten, sondern -- wie im Streitfall -- auf Eisenbahnschwellen, ist darauf abzuheben, ob sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) wurden und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des für die Einheitsbewertung zuständigen II. Senats liegt -- entgegen der Auffassung des Klägers -- in dieser Rechtsprechung des III. Senats nicht. In seinem Urteil vom 18. Juni 1986 II R 222/83 (BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787) hat der II. Senat zwar einen Baustellen-Container, der auf losen Schwellen wegen seiner Eigenschwere auflag, nicht als Gebäude angesehen, weil er nach seiner baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen war. Die Frage, ob ein solcher Container allerdings als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist, wenn dieser bleibend einem Grundstück integriert wird, hat der Senat aber ausdrücklich offengelassen und es damit als möglich angesehen, daß ein Container, der seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung auf einem Grundstück aufgestellt ist, als Bauwerk angesehen werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 423809 |
BFH/NV 1997, 642 |