Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßbevollmächtigter trägt Kosten der Beschwerde gegen die ihn belastende Kostenentscheidung des FG
Leitsatz (NV)
Hat das FG die Kosten des Verfahrens dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, weil er keine Prozeßvollmacht vorgelegt hatte, so treffen die Kosten einer hiergegen erhobenen - unstatthaften - Beschwerde auch dann den Prozeßbevollmächtigten, wenn er unter Vollmachtsvorlage die Beschwerde namens und im Auftrag des Klägers eingelegt hat.
Normenkette
FGO § 135 Abs. 2, § 145 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Durch Beschluß vom 25. Januar 1988 hat das Finanzgericht (FG) das Verfahren über die Klage der Klägerin gegen den Beklagten nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auferlegt, weil er keine Vollmacht vorgelegt hatte.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1988 hat der Prozeßbevollmächtigte ,,im Hinblick auf die Kostenentscheidung Beschwerde erhoben" und beantragt, den Beschluß des FG insofern abzuändern, als die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen seien. Mit Schriftsatz vom 15. März 1988 legte er Prozeßvollmacht der Klägerin vor und erklärte, daß die Beschwerde namens und im Auftrag der von ihm vertretenen Klägerin bzw. Beschwerdeführerin erfolgt sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten - wie sie auch dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegt - die Beschwerde nicht gegeben.
Die Kosten der Beschwerde hat der Prozeßbevollmächtigte zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO). Dieser hat zwar unter Vorlage einer Prozeßvollmacht erklärt, die Beschwerde sei namens und im Auftrag der Klägerin erfolgt. Diese Erklärung geht jedoch ins Leere, weil nicht die Klägerin, sondern der Prozeßbevollmächtigte ,,als sonst von der Entscheidung Betroffener" beschwerdebefugt war. Der Prozeßbevollmächtigte hat sich gegen die gegen ihn selbst ergangene Entscheidung des FG im Kostenpunkt gewandt; diese ist hinsichtlich der Anfechtbarkeit durch den Betroffenen einer isolierten Kostenentscheidung i. S. des § 145 Abs. 2 FGO gleichzustellen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167).
Fundstellen