Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung eines Milchquotenbescheids

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung eines Milchquotenbescheids beträgt 10 v. H. der Milchabgabe, die für die Referenzmenge zu zahlen wäre, für die die Aussetzung beantragt worden ist. Es ist von dem Abgabenbetrag auszugehen, der auf einen regelmäßigen Entrichtungszeitraum (Zwölfmonatszeitraum) entfällt.

 

Normenkette

GKG § 13

 

Gründe

Der Streitwert eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines Milchquotenbescheids beträgt 10 v. H. des Betrages der Milchabgabe, der für die Referenzmenge zu zahlen wäre, für die die Aussetzung beantragt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1986 VII S 7-8/86, BFHE 146, 369). Unter Berücksichtigung der der Antragstellerin 1986 zugeteilten zusätzlichen Referenzmenge von 3 200 kg (zuvor hatte das Hauptzollamt - HZA - 65 900 kg festgesetzt) betrug im Beschwerdeverfahren die Menge, um deren Aussetzung es noch ging, 106 500 (Aussetzung durch das Finanzgericht) abzüglich 69 100, also 37 700 kg. Dafür wäre eine Milchabgabe von rd. 18 700 DM zu zahlen. Der Gegenstandswert war für das Aussetzungsverfahren auf 10 v. H. dieses Betrages (= 1 870) festzusetzen.

Entgegen der Auffassung des HZA hält es der Senat nicht für richtig, die gegen die Antragstellerin für die Jahreszeiträume 1984/85, 1985/86 und 1986/87 jeweils festgesetzte Milchabgabe zugrundezulegen. Es erscheint vielmehr sachgemäß, von dem Abgabenbetrag auszugehen, der auf einen regelmäßigen Entrichtungszeitraum (Zwölfmonatszeitraum; § 11 der Milch-Garantiemengenverordnung) entfällt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1974 II R 41/68, BFHE 112, 83, BStBl II 1974, 432, das für Kfz-Steuerbescheide zum gleichen Ergebnis gelangt ist). Maßgebend ist dabei die Referenzmenge, um die im Aussetzungsverfahren gestritten wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415721

BFH/NV 1990, 121

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