Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Terminsaufhebung wegen Erkrankung
Leitsatz (NV)
Eine unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann die Aufhebung eines Verhandlungstermins rechtfertigen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests muss sich daraus die Verhandlungsunfähigkeit ergeben oder eine so genaue Schilderung der Krankheit, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob dem Prozessbevollmächtigten ein Erscheinen zum Termin möglich ist.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 155; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 4 K 1640/03) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, da das Finanzgericht (FG) dem Antrag seines Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, obwohl er vor dem Termin seine Erkrankung nachgewiesen und um Verschiebung gebeten habe.
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termins verletzt sein (§ 227 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden.
Daran fehlt es im Streitfall. Eine unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten kann einen erheblichen Grund i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO für die Aufhebung eines Termins bilden. Der Kläger hat indessen keine ausreichenden Tatumstände dafür vorgetragen, dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Er weist zwar auf das vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte ärztliche Attest hin. Dieses ärztliche Attest bescheinigte jedoch lediglich Arbeitsunfähigkeit. Ein Grund für eine Terminsänderung ist die Vorlage eines Attests aber nur dann, wenn sich aus ihm die Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ergibt, oder die Krankheit so genau geschildert wird, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob dem Prozessbevollmächtigten ein Erscheinen zum Termin möglich ist. Die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten, er müsse auf eine mögliche Viruserkrankung untersucht werden, war hierfür nicht ausreichend.
Fundstellen
Haufe-Index 1552081 |
BFH/NV 2006, 1689 |