Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht
Leitsatz (NV)
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die Akteneinsicht ablehnende Entscheidung des FG entfällt, wenn der Kläger während des Beschwerdeverfahrens die Akten im Rahmen eines anderen Verfahrens einsieht.
Normenkette
FGO § 128
Tatbestand
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom . . . 1983 Restitutionsklage, mit dem Antrag, die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vom . . . 1980 aufzuheben. Nachdem das FG den Kläger mit Schreiben vom . . . Oktober 1987 zur mündlichen Verhandlung am . . . 1987 geladen hatte, beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht und bat, die Akten zur Einsichtnahme an das Landgericht . . . (LG) zu senden.
Mit Beschluß vom 2. November 1987 gewährte das FG die Einsicht in die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten beim FG und lehnte gleichzeitig den auf Aktenübersendung gerichteten Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei seiner Ermessensentscheidung habe das Gericht zu beachten, daß die Akten wegen der Terminsvorbereitung unabkömmlich seien. Angesichts der Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bevollmächtigten und dem Sitz des FG sei die Akteneinsicht bei Gericht zumutbar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, der das FG nicht abhalf. Zur Begründung trägt der Kläger vor, bereits mit Schreiben vom . . . Juli 1985 habe er durch seinen Prozeßbevollmächtigten die Übersendung der Akten an das LG und die Einsicht beantragt; diesem Antrag sei bisher nicht stattgegeben worden. Das FG habe mehr als vier Jahre Zeit gehabt, die Akten zu versenden. Es sei nicht erkennbar, warum nunmehr Eile geboten sei. An dem angefochtenen Beschluß habe im übrigen der Richter am FG mitgewirkt, der von ihm, dem Kläger, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei.
Der Prozeßbevollmächtigte nahm an der mündlichen Verhandlung über die Restitutionsklage teil, sah die Akten aber nicht vor dem Termin ein. Das FG wies die Restitutionsklage als unbegründet zurück.
Nach Vorlage der Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) bat der Prozeßbevollmächtigte im ebenfalls beim BFH anhängigen Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG über die Restitutionsklage ebenso wie im Schriftsatz vom 23. Oktober 1987 erneut um Akteneinsicht. Diesem Antrag gab der BFH mit Verfügung vom 18. Juli 1988 statt. Der Prozeßbevollmächtigte sah die Akten daraufhin beim LG ein.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist statthaft.
Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen i. S. des § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und daher mit der Beschwerde anfechtbar (z. B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).
2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig.
Nach dem Beschluß des BFH in BFH/NV 1991, 325 entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die beantragte Akteneinsicht ablehnende Entscheidung des FG, wenn der Kläger die Akten während des Beschwerdeverfahrens im Rahmen eines anderen Verfahrens einsieht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an.
Im übrigen ist dem Senat wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde eine Entscheidung der Frage verwehrt, welchen Einfluß die Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Richters an dem angefochtenen Beschluß hat.
Fundstellen
Haufe-Index 417899 |
BFH/NV 1992, 49 |