Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bei Anfechtungsklage mit unbeziffertem Klageantrag
Leitsatz (NV)
Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.
Wird Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden.
Normenkette
GKG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig. Für die Erinnerung gegen den Kostenansatz besteht kein Vertretungszwang (§ 5 Abs. 3 GKG, vgl. auch Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62 Rz. 9; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 62 FGO Rz. 2).
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die vollständige Nachprüfung der Kostenrechnung des BFH vom 17. Oktober 1990 im Erinnerungsverfahren (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 27. Juni 1990 V E 2/90, BFH/NV 1991, 108 m. w. N.) ergibt, daß die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG) zutreffend angesetzt worden sind. Der Streitwert von 10 000 DM, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom 17. Oktober 1990 zugrunde gelegt hat, ist nicht überhöht.
Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (vgl. Gräber / Ruban, a. a. O., Vor § 135 FGO Rz. 30, Stichwort: ,,Nichtzulassungsbeschwerde"; BFH-Beschluß vom 23. April 1980 I B 45/78, BFHE 130, 445, BStBl II 1980, 751).
Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
Die festgesetzte Steuer beträgt im Streitfall (1985 19 630 DM, 1986 20 106 DM) 39 736 DM. Die Hälfte der festgesetzten Steuer würde danach 19 868 DM betragen. Der von der Kostenstelle des BFH angesetzte Streitwert von 10 000 DM unterschreitet diesen Betrag um 9868 DM. Er hält sich im zulässigen Schätzungsrahmen und ist folglich nicht zu beanstanden.
Im Streitfall sind keine Umstände gegeben, die bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu einer geringeren Bestimmung des Streitwerts führen. Der Erinnerungsführer hat die Steuererklärungen für die Streitjahre nicht vorgelegt, so daß auf dieser Grundlage auch eine Berichtigung der Kostenrechnung nicht erfolgen kann. Die im Erinnerungsverfahren unsubstantiiert vorgetragene Behauptung, der Streitwert betrage nur 418 DM, rechtfertigt nicht die von dem Erinnerungsführer begehrte Kostenberechnung auf dieser Basis.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 423061 |
BFH/NV 1992, 54 |