Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Zur Berechnung des für die Anwendung der Tabelle in der Anlage zu § 114 ZPO maßgebenden Nettoeinkommens.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 115 Abs. 4
Tatbestand
Der Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gegen den Steuerbescheid.
Das FG lehnte den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH durch den angefochtenen Beschluß ab. Das FG führte im einzelnen aus, der Antragsteller könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei einem zur Verfügung stehenden Einkommen von jährlich ... DM und zwei unterhaltsberechtigten Personen die Kosten der Prozeßführung aufbringen. Auf die Einnahmen der Ehefrau von monatlich 400 DM ging es dabei nicht ein.
Mit seiner Beschwerde gegen die Vorentscheidung macht der Antragsteller geltend, seine Einkünfte seien niedriger als die rechnerischen Ergebnisse, die der Entscheidung des FG zugrunde gelegen hätten. Insbesondere sei sein Bruttoarbeitsverdienst um tatsächlich entstandene Werbungskosten durch Benutzung seines Pkw für eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 240 Arbeitstagen um monatlich 130 DM zu mindern.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die Gewährung von PKH nicht vorliegen.
Die PKH muß dem Antragsteller schon deshalb versagt werden, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung selbst aufzubringen. Aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist das FG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers oberhalb der nach der Tabelle (Anlage zu § 114 ZPO) maßgebenden Grenze liegt. Das FG hat zwar das mit monatlich 400 DM angegebene Nettoeinkommen der Ehefrau des Antragstellers nicht mit in Erwägung gezogen. Dies wirkt sich jedoch unter Berücksichtigung der Regelung in § 115 Abs. 4 ZPO im Ergebnis nicht aus.
Wird das Einkommen der Ehefrau von monatlich 400 DM dem Einkommen des Antragstellers nicht hinzugerechnet, so ergibt sich -- wie das FG zutreffend errechnet hat -- ein für die Anwendung der Tabelle maßgebendes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers von ca. ... DM.
Da die Ehefrau eigenes Einkommen hat, wird sie gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt. Somit kommt nur der Sohn des Antragstellers als Unterhaltsberechtigter in Betracht. Die Grenze für die Gewährung von PKH beträgt in diesem Fall nach der Tabelle 2 850 DM. Demnach besteht bei Anwendung der Tabelle keine Bedürftigkeit des Antragstellers.
Das gleiche würde auch gelten, wenn in Anwendung von § 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO der Verdienst der Ehefrau von monatlich 400 DM dem Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet und sie als weitere Unterhaltsberechtigte berücksichtigt würde. Bei einem dann zugrundeliegenden Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich 3 400 DM wäre die dann nach der Tabelle bestehende Grenze für die Gewährung von PKH von 3 125 DM überschritten. Demnach besteht auch bei dieser Alternative keine Bedürftigkeit des Antragstellers.
Der Senat hat keine Bedenken dagegen, daß das FG aus den in den Vorentscheidungen genannten Gründen bei seiner Berechnung die Darlehensverpflichtung des Antragstellers nicht berücksichtigt hat.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die vom Antragsteller erst nachträglich geltend gemachten Werbungskosten, die durch die Benutzung seines Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 130 DM entstanden sind, berücksichtigt werden. Bei beiden oben dargestellten Alternativen bleibt das verfügbare Einkommen auch in diesem Fall oberhalb der Grenze, bei deren Unterschreiten die Gewährung von PKH in Betracht kommt.
Fundstellen
Haufe-Index 420080 |
BFH/NV 1995, 151 |