Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel für zulassungsfreie Revision
Leitsatz (NV)
1. Auch zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel, die die Einlegung einer zulassungsfreien Revision rechtfertigen können, ist die Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, die den Mangel ergeben.
2. Zur Rüge, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Einlegung einer zulassungsfreien Revision nicht rechtfertigen.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1, 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit der Begründung Revision ein, es lägen wesentliche Verfahrensmängel vor und die Begründung sei ,,absolut nicht stichhaltig". Aus den Unterlagen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Begründung der Revision vorgelegt hat, ist u. a. zu entnehmen, daß er beim FG einen Vertagungsantrag gestellt hat und daß dieser Antrag abgelehnt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Da die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. dazu Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 - BFHEntlG -, BGBl I 1985, 1274), hängt deren Zulässigkeit davon ab, daß wesentliche Verfahrensmängel i. S. des § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt worden sind. Daran fehlt es jedoch.
Der Kläger macht zwar geltend, es lägen wesentliche Verfahrensmängel vor. Das reicht zur Rüge von Verfahrensmängeln i. S. des § 116 Abs. 1 FGO jedoch nicht aus. Dazu ist nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderlich, daß die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1968 I R 101/68, BFHE 94, 207, BStBl II 1969, 115, und vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384). Derartige Tatsachen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
Er macht zwar geltend, die Begründung des FG-Urteils sei nicht stichhaltig. Zur Rüge eines Verfahrensmangels i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO reicht das aber schon deshalb nicht aus, weil dazu erforderlich ist, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Der Kläger trägt nichts dafür vor, daß diese Voraussetzung erfüllt sei.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob aus der Vorlage der Unterlagen mit dem Inhalt, daß der Kläger beim FG einen Vertagungsantrag gestellt hat und dieser Antrag abgelehnt worden ist, die Rüge zu entnehmen ist, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden. Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß das zutrifft, folgt daraus nicht, daß die Revision auch ohne Zulassung zulässig ist. Denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört nicht zu den wesentlichen Verfahrensmängeln i. S. des § 116 FGO, die eine Zulassung der Revision entbehrlich machen (vgl. Beschluß des BFH vom 25. Juli 1979 VI R 3/79, BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654).
Fundstellen
Haufe-Index 423393 |
BFH/NV 1987, 169 |