Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang für die Einlegung der Beschwerde

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung ―im Streitfall die Einlegung der Beschwerde― unwirksam.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI558130

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